Der EU Data Act bringt ab dem 12. September 2025 umfassende Änderungen im Umgang mit personenbezogenen als auch nicht-personenbezogenen Daten. Für Unternehmen und Anbieter digitaler Dienste ist es jetzt entscheidend, die neuen Spielregeln rechtzeitig zu kennen und umzusetzen – dabei unterstützen wir als spezialisierte IT-Fachanwaltskanzlei praxisnah und juristisch fundiert.
Im Juni 2025 hat der Bundesgerichtshof (BGH) ein wegweisendes Urteil (Az. III ZR 109/24) zum Fernunterrichtschutzgesetz (FernUSG) im Kontext moderner Online-Coaching- und Mentoring-Programme gefällt. Das Urteil betrifft die gesamte Coaching- und E-Learning-Branche und sorgt für grundlegende Änderungen bezüglich der rechtlichen Anforderungen an Online-Bildungsangebote.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einer Entscheidung (9. Januar 2025, Rechtssache C-394/23) klargestellt, wie die Grundsätze der Datenminimierung und der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit dem Onlineerwerb von Fahrscheinen anzuwenden sind.
In modernen Organisationen wachsen Datenschutz und Informationssicherheit immer enger zusammen. Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, bieten wir ein Datenschutz-Managementsystem (DSMS SmartKit) nach DSGVO an, das inzwischen nahtlos in ein Informationssicherheits-Managementsystem (ISMS SmartKit) eingebettet ist.
Am 22. Februar 2024 hat die 27. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg ein interessantes Urteil im Bereich des Datenschutzes und Online-Handels gefällt (Az.: 327 O 250/22). Diese Entscheidung ist besonders für Betreiber von Onlineshops von Interesse.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 27.3.2025 mehrere wegweisende Urteile (I ZR 186/17, I ZR 222/19 und I ZR 223/19) gefällt, die weitreichende Auswirkungen auf Unternehmen haben. In einem Fall gegen Facebook entschied der BGH, dass Verbraucherschutzverbände wettbewerbsrechtliche Klagen wegen Datenschutzverstößen einreichen dürfen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im am 28.1.25 im Fall VI ZR 109/23 ein wichtiges Urteil zum immateriellen Schadensersatz gemäß Art. 82 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gefällt. In diesem Beitrag fassen wir die wesentlichen Punkte des Urteils zusammen und erläutern, was dies für Ihre Marketingaktivitäten bedeutet.
Ein Unternehmen warf einer ehemaligen leitenden Angestellten vor, nach ihrem Ausscheiden Zugang zu vertraulichen Daten gehabt zu haben. Diese ehemalige Mitarbeiterin, die nun bei einem anderen Unternehmen beschäftigt ist, soll diese Daten genutzt haben, um gezielt Kunden ihres ehemaligen Arbeitgebers abzuwerben. Auf einen Verstoß gegen die Regelungen zum Geschäftsgeheimnis kann sich das Unternehmen jedoch nicht stützen.
Achtung, liebe Webseitenbetreiber: Die Online-Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform) der EU verabschiedet sich am 20.07.2025 und geht in den „wohlverdienten“ Ruhestand
Wir freuen uns, über das neu erworbene Zertifikat von Rechtsanwältin Sieling als KI-Compliance Beauftragte. Dieser Abschluss unterstreicht unser Engagement für den rechtskonformen Einsatz künstlicher Intelligenz.