Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im am 28.1.25 im Fall VI ZR 109/23 ein wichtiges Urteil zum immateriellen Schadensersatz gemäß Art. 82 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gefällt. In diesem Beitrag fassen wir die wesentlichen Punkte des Urteils zusammen und erläutern, was dies für Ihre Marketingaktivitäten bedeutet.
Der Fall im Überblick
Ein Kunde hatte eine Bestellung getätigt. Obwohl keine Einwilligung in die werbliche Nutzung seiner Daten erfolgte, erhielt er im März 2020 eine Werbe-E-Mail vom Unternehmen. Der Kunde klagte daraufhin auf zukünftige Unterlassung der Werbung und forderte immateriellen Schadensersatz in Höhe von 500 €. Das Unternehmen hat den Unterlassungsanspruch anerkannt.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH entschied, dass ein immaterieller Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO nicht allein aufgrund eines Verstoßes gegen die DSGVO gewährt werden kann.
Der BGH hat dazu ausgeführt:
„Wenn ein Kontrollverlust nicht nachgewiesen werden kann, reicht die begründete Befürchtung einer Person, dass ihre personenbezogenen Daten aufgrund eines Verstoßes gegen die Verordnung von Dritten missbräuchlich verwendet werden, aus, um einen Schadensersatzanspruch zu begründen. Die Befürchtung samt ihrer negativen Folgen muss dabei ordnungsgemäß nachgewiesen sein. Demgegenüber genügt die bloße Behauptung einer Befürchtung ohne nachgewiesene negative Folgen ebenso wenig wie ein rein hypothetisches Risiko der missbräuchlichen Verwendung durch einen unbefugten Dritten.“
Was bedeutet das für Ihr Marketing?
Dieses Urteil verdeutlicht, dass Unternehmen bei der Nutzung personenbezogener Daten für Marketingzwecke sehr sorgfältig vorgehen müssen. Zwar reicht ein bloßer DSGVO-Verstoß nicht aus, um immateriellen Schadensersatz zu begründen, jedoch können dennoch Unterlassungsansprüche und andere rechtliche Konsequenzen drohen.
Unsere Beratungsleistungen
Das aktuelle Urteil des BGH unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen und rechtlich einwandfreien Nutzung personenbezogener Daten im Marketing. Wir stehen Ihnen mit unserer Expertise gern zur Verfügung. Wir beraten regelmäßig Mandanten bei ihren Marketingaktivitäten, um sicherzustellen, dass diese im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften stehen.
Unsere Dienstleistungen umfassen:
- Prüfung Ihrer Marketingmaßnahmen: Wir überprüfen Ihre Kampagnen auf Konformität mit der DSGVO und dem UWG und weiteren rechtlichen Anforderungen.
- Beratung und Schulung: Wir bieten Schulungen und Workshops an, um Ihr Team für die rechtlichen Anforderungen im Marketing zu sensibilisieren.
- Rechtliche Vertretung: Im Falle eines Rechtsstreits vertreten wir Ihre Interessen vor Gericht und setzen uns für Ihre Rechte ein.
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