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Wichtige Entscheidung zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen

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Der österreichische Oberste Gerichtshof (OGH) hat in einer aktuellen Entscheidung vom 19. November 2024 (4Ob195/24s) wichtige Aspekte des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen beleuchtet.

Der Fall ist auf das aktuell in Deutschland geltende Geschäftsgeheimnisgesetz übertragbar, da es genauso wie das österreichische UWG die Anforderungen aus der EU-Richtlinie (2016/943) umsetzt.

Hintergrund des Falls

Ein Unternehmen warf einer ehemaligen leitenden Angestellten vor, nach ihrem Ausscheiden Zugang zu vertraulichen Daten gehabt zu haben. Diese ehemalige Mitarbeiterin, die nun bei einem anderen Unternehmen beschäftigt ist, soll diese Daten genutzt haben, um gezielt Kunden ihres ehemaligen Arbeitgebers abzuwerben. Auf einen Verstoß gegen die Regelungen zum Geschäftsgeheimnis kann sich das Unternehmen jedoch nicht stützen. 

Kernaussagen des OGH

  •  Angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen: Der OGH betonte, dass es nicht ausreicht, nur den Willen zur Geheimhaltung zu haben. Es müssen auch konkrete und angemessene Maßnahmen ergriffen werden, um Geschäftsgeheimnisse zu schützen. Dazu gehört insbesondere, dass der Zugang zu vertraulichen Daten nach dem Ausscheiden eines Mitarbeiters unverzüglich gesperrt wird.
  • Verantwortung des Unternehmens: Im vorliegenden Fall hatte das Unternehmen es versäumt, den Zugang der ehemaligen Mitarbeiterin zu ihren IT-Systemen zeitnah zu sperren. Dies ermöglichte es der Mitarbeiterin, auch Monate nach ihrem Ausscheiden auf vertrauliche Daten zuzugreifen.
  • Fehlende Schutzmaßnahmen: Aufgrund der unterlassenen Schutzmaßnahmen konnte das Unternehmen nicht nachweisen, dass sie ihre Geschäftsgeheimnisse angemessen geschützt hatte. 

Was ist ein Geschäftsgeheimnis nach dt. Recht?

Ein Geschäftsgeheimnis ist eine Information 

  1. die weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich ist und daher von wirtschaftlichem Wert ist und
  2. die Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber ist und
  3. bei der ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht.

Kundenlisten sind also nur bei ausreichender Absicherung auch ein Geschäftsgeheimnis im Sinne des Gesetzgebers. 

Fazit

Diese Entscheidung unterstreicht die Bedeutung von proaktiven und sofortigen Maßnahmen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen, insbesondere beim Ausscheiden von Mitarbeitenden. Unternehmen sollten sicherstellen, dass technische Schutzmaßnahmen wie Passwortänderungen und Zugangsbeschränkungen konsequent umgesetzt werden, um ihre sensiblen Daten zu schützen. 

Es besteht die Gefahr, dass ehemalige Mitarbeitende weiterhin Zugriff auf Daten haben und diese, auch im Hinblick auf das Geschäftsgeheimnisgesetz, nutzen könnten.

Wir beraten unsere Mandanten beim Schutz ihrer Daten, sei es durch NDAs, Verschwiegenheitserklärungen oder technische Maßnahmen. Insbesondere unterstützen wir bei der Analyse von Risiken und Compliance-Verstößen in On- und Offboarding-Prozessen.