In seinem Urteil entschied das OLG München, dass ein Verstoß gegen die Vorschriften der DSGVO einen wichtiger Kündigungsgrund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB darstellen kann.
In der Vorinstanz wurde zunächst anders entschieden. Die Berufung der Beklagten war jedoch erfolgreich, da die fristlose Kündigung des Klägers wegen Weiterleitung dienstlicher Emails auf seinen privaten Account wirksam war.