In seinem Urteil entschied das OLG München, dass ein Verstoß gegen die Vorschriften der DSGVO einen wichtiger Kündigungsgrund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB darstellen kann.
In der Vorinstanz wurde zunächst anders entschieden. Die Berufung der Beklagten war jedoch erfolgreich, da die fristlose Kündigung des Klägers wegen Weiterleitung dienstlicher Emails auf seinen privaten Account wirksam war.
Wichtiger Grund
Ein wichtiger Grund für eine außerordentliche fristlose Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn Tatsachen gegeben sind, die es dem Arbeitgeber unzumutbar machen, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur vereinbarten Beendigung fortzusetzen. Im vorliegenden Fall besteht der wichtige Grund in der Weiterleitung dienstlicher Emails auf den privaten Account des Klägers. Diese Handlung wurde als schwerwiegender Vertrauensbruch bewertet, da sie gegen die internen Richtlinien und die Vertraulichkeitspflichten verstieß.
Wesentliche Punkte des Verstoßes gegen die DSGVO
- Unbefugte Datenweitergabe: Die Weiterleitung von Emails, die möglicherweise personenbezogene Daten enthalten, auf einen privaten Account stellt eine unbefugte Datenweitergabe dar. Das Gericht ist der Ansicht, dass nicht nur der Inhalt der weitergeleiteten Emails, sondern auch die Häufigkeit der Weiterleitungen beachtet werden muss. Die Emails betrafen Provisionsansprüche und Gehaltsabrechnungen von Mitarbeitenden.
- Sicherheitsrisiko: Private Email-Accounts bieten in der Regel nicht die gleiche Sicherheit wie dienstliche Accounts, was das Risiko eines Datenverlusts oder -missbrauchs erhöht.
- Fehlende Rechtsgrundlage: Für die Verarbeitung personenbezogener Daten muss eine rechtliche Grundlage bestehen, die hier nicht gegeben war.
- Verletzung der Vertraulichkeitspflicht: Die Vertraulichkeitspflicht gegenüber den betroffenen Personen und dem Unternehmen wurde verletzt.
tl;dr
Die Weiterleitung dienstlicher Emails auf den privaten Account des Klägers stellt sowohl einen wichtigen Grund für die fristlose Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 BGB dar als auch einen Verstoß gegen die DSGVO. Eine vorherige Abmahnung war nicht erforderlich. Dies rechtfertigte die außerordentliche Kündigung und die Abberufung des Klägers als Vorstand.
Auch für Mitarbeitende kann ein Verstoß gegen DSGVO erhebliche Auswirkungen haben, von der Ermahnung bis zur fristlosen Kündigung. Je nachdem wie schwerwiegend der Verstoß ist.
Haben Sie Fragen? Wir beraten Sie gern!