Bald gelten neue Pflichten nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG).
Mit dem BFSG wird die EU-Richtlinie zur digitalen Barrierefreiheit (European Accessibility Act, kurz: EAA) umgesetzt. Dadurch wird für Menschen mit Behinderungen ihr Recht auf Teilhabe am Leben in der Gesellschaft gestärkt und der Harmonisierung des Binnenmarktes Rechnung getragen.
Ab wann gilt das BFSG?
Der 29.06.2025 ist der Stichtag für die Umsetzung.
Für wen gelten die Pflichten zur Barrierefreiheit?
Alle durch das Gesetz erfassten Produkte und Dienstleistungen sind abschließend in § 1 Abs. 2 (Produkte) und Abs. 3 (Dienstleistungen) aufgeführt. Wird das Produkt oder die Dienstleistung vom Anwendungsbereich des BFSG erfasst, müssen sowohl Hersteller als auch Importeure und Händler sowie Dienstleistungserbringer die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen. Darunter fallen auch die Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Gem. § 2 Ziffer 26 BFSG sind das „Dienstleistungen der Telemedien, die über Webseiten und über Anwendungen auf Mobilgeräten angeboten werden und elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden.
Den „Leitlinien zur Anwendung des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes“ kann entnommen werden, dass damit alle Webseiten zur Kontaktaufnahme, Terminbuchung und anderen Interaktionsmöglichkeiten, die sich auch an Verbraucher richten die gesetzlichen Anforderungen erfüllen müssen.
Welchen Ausnahmen gelten?
Es bestehen aber auch wieder Ausnahmen für die Verpflichtung für
- rein private Websites
- Websites, die ausschließlich auf Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen (B2B) zielen
sowie für Kleinstunternehmen, die für das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz relevante Dienstleistungen anbieten, sind von der Verpflichtung ausgenommen (§ 2 Nr. 17 BFSG):
- Maximal 9 Beschäftigte im Unternehmen
- einen Jahresumsatz von maximal 2 Millionen € oder eine Jahresbilanzsumme von maximal 2 Millionen €
Was bedeutet Barrierefreiheit?
Die konkreten Anforderungen an die Barrierefreiheit sind dabei gemäß §14 BFSG i.V.m. § 3 Abs. 1 BFSG in der Barrierefreiheitsstärkungsverordnung (BFSVO) festgelegt.
Produkte und Dienstleistungen sind danach barrierefrei, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Im Wesentlichen enthält § 12 der BFSVO die gestalterischen Anforderungen an Webpräsenzen. U. a.sind folgende Anforderungen zu erfüllen:
- die Informationen werden über mehr als einen sensorischen Kanal bereitgestellt
- sie sind für den Verbraucher auffindbar
- sie werden in verständlicher Weise dargestellt
- sie werden den Verbrauchern auf eine Weise dargestellt, die sie wahrnehmen können
- der Informationsinhalt wird in Textformaten zur Verfügung gestellt, die sich zum Generieren alternativer assistiver Formate durch den Verbraucher eignen, die auf unterschiedliche Art dargestellt und über mehr als einen sensorischen Kanal wahrgenommen werden können
- sie werden in einer Schriftart mit angemessener Größe und mit geeigneter Form unter Berücksichtigung des vorhersehbaren Nutzungskontexts und mit ausreichendem Kontrast sowie ausreichenden Abständen zwischen den Buchstaben, Zeilen und Absätzen dargestellt
- es wird eine alternative Darstellung des Inhalts angeboten, wenn Elemente nicht-textlichen Inhalts enthalten sind
- die für die Erbringung der Dienstleistung erforderlichen digitalen Informationen werden auf konsistente und angemessene Weise bereitgestellt, indem sie wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet werden
- Webseiten, einschließlich der zugehörigen Online-Anwendungen und auf Mobilgeräten angebotenen Dienstleistungen, einschließlich mobiler Apps, auf konsistente und angemessene Weise wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet werden
Informationspflichten nicht vergessen!
Zusätzlich gibt es ab dem 29.06.2025 ebenfalls dazugehörige Informationspflichten: in den AGB oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise (etwa über einen eigenen Menüpunkt im Seitenmenü mit entsprechend befüllter Unterseite) muss darüber aufklärt werden, wie die Barrierefreiheitsanforderungen konkret erfüllt werden. Hierunter fallen z.B. Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Durchführung der Dienstleistung erforderlich sind und die Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde.
Bei Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr müssen gem. § 19 BFSVO:
- Informationen zur Barrierefreiheit der zum Verkauf stehenden Produkte und der angebotenen Dienstleistungen bereitgestellt werden, soweit diese Informationen vom verantwortlichen Wirtschaftsakteur zur Verfügung gestellt werden,
- Identifizierungs-, Authentifizierungs-, Sicherheits- und Zahlungsfunktionen, wenn diese nicht in Form eines Produkts, sondern im Rahmen einer Dienstleistung bereitgestellt werden, wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet werden
und - Identifizierungsmethoden, Authentifizierungsmethoden, elektronische Signaturen und Zahlungsdienste, wenn diese bereitgestellt werden, wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet werden.
Was passiert bei Verstößen gegen das BFSG?
Vorsätzliche und fahrlässige Verstöße gegen das BFSG gelten als Ordnungswidrigkeit und können nach § 37 BFSG mit Bußgeldern von bis zu 100.000 Euro bestraft werden. Außerdem könnten die Verstöße auch aus Wettbewerbsicht abmahnbar sein.
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