von Bianca Schillmöller und Carola Sieling
Bestellt ist auch gekauft?
Mit dieser Frage musste sich das OLG Düsseldorf beschäftigen.
Grundsätzlich ist es so, dass ein Vertrag – auch im Internethandel – durch Angebot und Annahme zustande kommt.
Regelmäßig gestaltet sich dies in Onlineshops so, dass der Kunde sein verbindliches Vertragsangebot mit seiner Bestellung erklärt und der Shophändler dann durch entsprechende Erklärung oder Lieferung der Ware den Vertrag annimmt.
Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 19. Mai 2016 (Az. I-16 U 72/15) entschieden, dass auch eine übersandte automatische Antwort des Händlers bereits die Vertragsannahme darstellen kann. Dies sei durch Auslegung ermitteln.
Das OLG stellt fest, dass eine mit „Auftragsbestätigung“ überschriebene automatische E-Mail regelmäßig als eine auf die Vertragsannahme gerichtete Willenserklärung auszulegen sei.
Auch eine Formulierung wie: „Vielen Dank für Ihren Auftrag. Wir werden Ihre Bestellung umgehend bearbeiten.“ ließe im Rahmen der Auslegung regelmäßig den Schluss zu, dass damit zugleich eine auf die Vertragsannahme gerichtete Willenserklärung abgegeben ist.
Folgen
Während der Onlinehändler sich bei Bestelleingang des Kunden noch rechtlich überlegen könnte, ob er den Vertrag (z.B. bei Fehlern in der Produktbeschreibung und der Preisgestaltung oder schlichtweg, weil die Anzahl der bestellten Produkte nicht verfügbar ist) eingehen möchte – so wird ihm diese Wahl bei einer automatischen E-Mail, die mit im Betreff mit Auftragsbestätigung überschrieben ist, genommen. Er ist dann verpflichtet entsprechend der Bestellung zu liefern und ist unter Umständen Schadenersatzansprüchen ausgeliefert, wenn er dazu nicht in der Lage ist.
Tipp
Achten Sie als Shopbetreiber auf eine saubere und einheitliche Formulierung! Um den weitreichenden Folgen der Entscheidung des OLG zu entgehen, ist die automatisch generierte E-Mail an den Kunden klar z.B. mit “Eingangsbestätigung” zu überschreiben und der Inhalt entsprechend zweifelsfrei auszuführen, wie z.B. mit “Gern bestätigen wir den Eingang Ihrer nachfolgenden Bestellung:…” Die AGB sollten dies ebenfalls entsprechend abbilden.
Das könnte Sie auch interessieren
OLG Nürnberg mit weiteren Nachweisen zum Inhalt von sog. Bestellbestätigungen.
Wann muss ein B2B-Onlineshop verbraucherschützende Vorschriften beachten?
Shophändler aufgepasst, aber lassen Sie sich nicht verrückt machen!