Die neue Produktsicherheitsverordnung ist seit dem 13.12.2024 zu beachten und wie das bei neuen Rechtstexten so ist, stellen sich bei der ersten Auslegung meist Fragen für den individuellen Anwendungsfall.
Welche Produkte betrifft die Produktsicherheitsverordnung?
Das Gesetz definiert den Anwendungsbereich:
Produkt ist danach jeder Gegenstand, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Gegenständen entgeltlich oder unentgeltlich — auch im Rahmen der Erbringung einer Dienstleistung — geliefert oder bereitgestellt wird und für Verbraucher bestimmt ist oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen wahrscheinlich von Verbrauchern benutzt wird, selbst wenn er nicht für diese bestimmt ist.
Das heißt, jedes Produkt, das typischerweise in die Hände von Verbrauchern gelangen und von ihnen benutzt/verwendet werden kann.
Achtung: Diese Produkte können auch in einem reinen B2B-Shop vorkommen, wenn letztlich (über die Lieferkette des Händlers) ein Verbraucher als Endkunde auftreten kann.
Welche Pflichten haben Online-Händler bei der Anwendung der Produktsicherheitsverordnung zu erfüllen?
Artikel 19 der Verordnung regelt beispielsweise bestimmte Informationspflichten für den Online- bzw. Fernabsatzmarkt:
- Herstellerangaben (Name, Anschrift, elektronische Adresse),
- Produktidentifikatoren: Angaben, die die Identifizierung des Produkts ermöglichen, einschließlich einer Abbildung des Produkts, seiner Art und anderer Produktidentifikatoren
- Warnhinweise und Sicherheitsinformationen: Etwaige Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen, die gemäß der Verordnung oder den anwendbaren Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union in einer für die Verbraucher leicht verständlichen Sprache angegeben sind. Diese Informationen müssen entweder auf dem Produkt, auf der Verpackung oder in einer Begleitunterlage angebracht sein.
Im E-Commerce sind also Angebote mit direkter Bestellmöglichkeit per Katalog/Telefon/Webseite/Fax erfasst und müssen die Informationen enthalten.
Die Informationen müssen klar und deutlich sichtbar sein.
„clearly and visibly“ – also eine „eindeutige und gut sichtbare Angabe“ (deutsche Fassung der Verordnung) ist wichtig – kann auch durch Verweise gelöst werden (z.B.: per *-Hinweis).
Zur Info: Es gibt eine Übergangsregelung, die derzeit für Diskussionen sorgt und die so verstanden werden könnte, dass Online-Händler solche Produkte, die bis zum 12. Dezember 2024 erstmals rechtmäßig in der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellt werden, nicht nach den Vorgaben der GPSR kennzeichnen müssen – weder am Produkt noch nach Art. 19 GPSR in den Online-Produktangeboten in ihren Webshops.
Bisher ist diese Rechtsauffassung jedoch weder von den zuständigen Behörden noch von der Rechtsprechung bestätigt worden, so dass wir raten, der Kennzeichnungspflicht uneingeschränkt nachzukommen bzw. sich des Risikos bewusst zu sein. Sehr schön ist der Stand auch bei den Kolleg*innen nachgelesen werden.
Wir prüfen kontinuierlich Onlineshops und Online-Präsenzen auf Rechtskonformität und machen unsere Mandanten auf alle relevanten Vorschriften aufmerksam.
Kontaktieren Sie uns gerne, um ein individuelles Angebot einzuholen.