Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einer Entscheidung (9. Januar 2025, Rechtssache C-394/23) klargestellt, wie die Grundsätze der Datenminimierung und der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit dem Onlineerwerb von Fahrscheinen anzuwenden sind.
Im Fall ging es um die SNCF Connect, die beim Onlinekauf von Fahrscheinen die Anrede ihrer Kunden („Herr“ oder „Frau“) erfasst. Ein Verband hatte gegen diese Praxis Beschwerde eingelegt und argumentiert, dass die Erhebung dieser Daten gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verstoße.
Der EuGH stellte klar, dass die Erhebung von Anrededaten weder für die Vertragserfüllung noch zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich sei. Die Personalisierung der Kommunikation aufgrund der Geschlechtsidentität ist nicht objektiv unerlässlich für die Erbringung der Beförderungsleistung und verstößt somit gegen den Grundsatz der Datenminimierung.
Zudem betonte der EuGH, dass die allgemeinen Verkehrssitten und gesellschaftlichen Konventionen bei der Beurteilung der Erforderlichkeit der Datenverarbeitung keine Rolle spielen. Entscheidend ist, dass die Verarbeitung innerhalb der Grenzen dessen erfolgt, was zur Verwirklichung des berechtigten Interesses unbedingt notwendig ist.
Fazit
Die Abfrage der Anrede darf also kein Pflichtfeld sein. Dieser Fall ist auch auf andere Konstellationen übertragbar, beispielsweise für Kontaktformulare.
Diese Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der strikten Einhaltung der DSGVO-Vorgaben und die Notwendigkeit, personenbezogene Daten nur dann zu verarbeiten, wenn dies tatsächlich erforderlich ist.
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