Eine gute Hilfestellung des Bayrischen Landesamts für Datenschutzaufsicht gibt die nunmehr verfügbare kostenlose Broschüre “Anwendungshinweise zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten für werbliche Zwecke“
Der sehr komplizierte und um nicht zu sagen, der unsagbar schlechte § 28 BDSG ist dadurch besser verständlich und erleichtert die Umsetzung in die Praxis.
Der Düsseldorfer Kreis als Gremium der Datenschutzaufsichtsbehörden nach § 38 BDSG hatte eine Ad-hoc-Arbeitsgruppe “Werbung und Adresshandel” unter Leitung des Bayerischen Landesamts für Datenschutzaufsicht eingerichtet und diese mit der Erarbeitung von Anwendungshinweisen zu den BDSG-Regelungen für den werblichen Umgang mit personenbezogenen Daten beauftragt. In einer Sitzung und im schriftlichen Austausch wurden Anwendungshinweise formuliert, die -soweit sie einstimmig oder von einer großen Mehrheit mitgetragen werden- nachstehend abgedruckt sind.
Hervorzuheben ist dabei das Ergebnis für die Anforderungen an die Bestätigung einer fernmündlichen Einwilligung.
Diese müssen grundsätzlich schriftlich oder elektronisch erfolgen. Bei mündlichen wie fernmündlichen Einwilligungen ist die Einwilligung vom Unternehmen schriftlich zu bestätigen. Hier lassen die Aufsichtsbehörde
eine textliche Dokumentation der Einwilligung per E-Mail gegenüber dem Einwilligenden gegenüber genügen.