Die Verarbeitung biometrischer Daten (hier eines Fingerabdrucks, also mithilfe von Minutiendaten) in einem Zeiterfassungssystem kann laut Arbeitsgericht Berlin (ArbG Berlin, Urteil vom 16.10.2019, Az.:29 Ca 5451/19) die Privatsphäre von Arbeitnehmern (m/w/d) und somit das Recht auf informationelle Selbstbestimmung in besonderem Maße verletzen und ist daher grundsätzlich verboten.
Nach Auffassung des Arbeitsgerichts Berlin lässt das Gesetz jedoch Ausnahmen von diesem Verbot zu, und zwar, wenn
- die Verarbeitung des Fingerabdrucks erforderlich ist ODER
- der Arbeitnehmer (m/w/d) eingewilligt hat ODER
- eine Kollektivvereinbarung die Erfassung und Verarbeitung dieser Daten erlaubt.
Sie planen in Ihrem Unternehmen die Arbeitszeiterfassung mittels Fingerabdruck?
Dann kann die folgende zu den Voraussetzungen des Arbeitsgerichts ergänzende Checkliste hilfreich sein:
- Aufnahme in das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten
- Durchführung einer Datenschutzfolgeabschätzung
- Beteiligung des Betriebsrates
- Erfüllung / Ergänzung der Informationspflichten
Das BSI hat diverse optische Fingerabdrucksensoren zertifiziert.
Wir helfen Ihnen gern bei der Umsetzung! Sprechen Sie uns an!