Seit dem 01.01.2019 gelten gem. § 12 TzBfG für alle Arbeitsverhältnisse, in denen die wöchentliche Arbeitszeit nicht schriftlich festgelegt ist, 20 Wochenstunden als vereinbart.
Nach der Berechnung durch den Zoll oder die Deutsche Rentenversicherung (4 Wochen x 20 Stunden x Mindestlohn (oder höherer Tariflohn) muss der Arbeitgeber ca. 42 % Sozialabgaben zahlen, und zwar unabhängig davon, ob der zugrunde liegende Lohn an den Arbeitnehmer gezahlt wurde.
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