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Einsichtsrecht des Arbeitgebers in den auch privat genutzten dienstlichen PC

Arbeitnehmer nutzen häufig auch ihre vom Arbeitgeber überlassenen Geräte privat. In Zeiten von Corona und Homeoffice ist das mehr denn je der Fall. 

Zum Einsichtnahmerecht des Arbeitgebers hat das BAG dazu bereits in 2019 eine Entscheidung getroffen. 

Arbeitgeber dürfen danach auf den auch privat genutzten dienstlichen PC Einsicht in nicht als „privat“ gekennzeichnete oder offenkundig private Dateien nehmen. Das Vorliegen eines durch Tatsachen begründeten Anfangsverdachts – einer Straftat oder einer anderen schweren Pflichtverletzung – ist keine Voraussetzung für das Einsichtnahmerecht, wenn die Überwachungsmaßnahme nach abstrakten Kriterien und offen durchgeführt wird. Die damit verbundene Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten ist nach dem BAG verhältnismäßig und sowohl nach altem als auch nach neuem Recht des BDSG und der DS-GVO rechtmäßig. 

Nichtsdestotrotz ist es wichtig und im Sinne von Arbeitgebern und Arbeitnehmern die Nutzung der IT ausdrücklich zu regeln. Soll eine private Nutzung erlaubt sein, wenn ja- untere welchen Umständen? Dürfen Privatgeräte dienstlich genutzt werden? Wie steht es mit der Sicherheit der Daten, wer ist für die Pflege der Geräte in welchem Umfang zuständig? Was muss der Arbeitnehmer im Home- oder Mobileoffice alles beachten? 

Zur Entscheidung: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 31.01.2019, 2 AZR 426/18

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