Zum Thema Homeoffice hat Rechtsanwältin Carola Sieling zusammen mit dem geschätzten Kollegen Dr. Thomas Schwenke und Marcus Richter in einer Folge des Podcast Rechtsbelehrung ausführlich zu folgenden Fragen Stellung bezogen:
- Was ist ein Homeoffice, was ein Telearbeitsplatz und wann handelt es sich um ein mobiles Arbeiten?
- Darf der Arbeitgeber das Homeoffice anordnen?
- Muss der Arbeitgeber das Homeoffice finanzieren und Geräte bereitstellen oder Privatgräte der Mitarbeiter einsetzen?
- Haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf ein Homeoffice?
- Wie wird die Arbeitszeit und Datensicherheit im Homeoffice berechnet und kontrolliert?
- Müssen Mitarbeiter an Videokonferenzen per Video teilnehmen?
- Sind besondere Versicherungen erforderlich?
- Muss der Wohnungsvermieter einem Homeoffice zustimmen?
- Inwieweit kann ein Homeoffice als Arbeitszimmer oder generell von der Steuer abgesetzt werden?
- Steuerfreie Corona-Zuwendung
Seit dem 27.01.2021 gilt die Sars-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
Danach sind Arbeitgeber*innen verpflichtet worden, ihren Beschäftigten im Falle von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten Homeoffice Arbeitsplätze anzubieten, wenn und soweit dem keine betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Verordnung ist befristet und tritt am 15.03.2021 außer Kraft. über den 15.3.2021 hinaus bis zum 30.4.2021 30.06.21 verlängert worden.
Achtung neu! Die bisherigen Bestimmungen der Corona-Arbeitsschutzverordnung zu Homeoffice wurden in das Infektionsschutzgesetz übertragen.
Diese Regelung ist Folge der immer lauter werdenden Stimmen, Risiken einer Infektion mit dem Corona-Virus Sars-CoV-2 bei der Arbeit zu minimieren und die Gesundheit der Beschäftigten zu schützen.
Was ist denn eigentlich unter „Homeoffice“ zu verstehen?
Der Begriff „Homeoffice“ ist in erster Linie unjuristisch. Der Gesetzgeber kennt allein aufgrund der Arbeitsstättenverordnung den „Telearbeitsplatz“. Danach besteht die Möglichkeit zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern zu vereinbaren, dass die Arbeitsleistung auch von zu Hause, im privaten Umfeld, erledigt werden kann.
„Mobile-Office“ hingegen wird überwiegend genutzt, wenn die Arbeitsleistung nicht nur im häuslichen Umfeld, sondern auch an anderen Orten (z.B. bei Dritten, in Cafés, bei Kunden) erbracht werden darf.
Gibt es derzeit eine Pflicht oder ein Recht auf Homeoffice?
In jedem Fall ist der Arbeitgeber aufgrund der Arbeitsschutzverordnung nun verpflichtet zu prüfen, ob und inwieweit Arbeitsplätze flexibel gestaltet werden können und ob ein Homeoffice Arbeitsplatz ermöglicht werden kann. Kann ein Homeoffice Arbeitsplatz nicht angeboten werden, kann dies allein mit betrieblichen Gründen argumentiert werden. Welche diese betrieblichen Gründe sein können, ist nicht ganz klar formuliert. Jedenfalls gibt es eine Reihe von Tätigkeiten, z.B. in der Produktion, die sich im Homeoffice nicht umsetzen lassen.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können müssen inzwischen das Angebot annehmen – soweit sie können. Häusliche Verhältnisse zum Beispiel könnten im Einzelfall dagegensprechen.
Neu: Geschaffen wurde inzwischen auch eine Pflicht für Arbeitnehmer*innen, bestehende Homeoffice-Angebote anzunehmen, soweit keine Gründe wie etwa Störung durch Dritte oder das Fehlen eines adäquaten Arbeitsplatzes entgegenstehen.
Andererseits besteht trotz der Verpflichtung des Arbeitgebers nach der Sars-CoV-2-Coronaschutzverordnung für Arbeitnehmer*innen derzeit kein durchsetzbarer Anspruch einer Homeoffice-Tätigkeit zuzustimmen. Ist der oder die Beschäftigte der Meinung, dass die Tätigkeit auch im Homeoffice erledigt werden kann, besteht allerdings die Möglichkeit sich an die Arbeitsschutzbehörden zu wenden und sich dort zu beschweren. Die zuständigen Arbeitsschutzbehörden können die Einhaltung der Anforderungen der Verordnung im Einzelfall durch behördliche Anordnungen durchsetzen oder Verstöße mit einem Bußgeld ahnden. Das Arbeitsschutzgesetz sieht einen Bußgeldrahmen bis maximal 30.000 € vor.
Wie sieht die Rechtslage denn außerhalb dieser Verordnung aus?
Aber auch vor dieser Verordnung wurde schon diskutiert, ob die Einrichtung eines Homeoffice Arbeitsplatzes vom Direktionsrecht des Arbeitgebers gedeckt ist oder gar eine Pflicht besteht einen Homeoffice Arbeitsplatz einzurichten und andererseits, ob Arbeitnehmer einen entsprechenden Anspruch geltend machen können.
Je nachdem, ob Arbeitgeber*innen und Arbeitnehmer*innen eine Vereinbarung zum Arbeitsort in ihren Arbeitsverträgen getroffen haben oder nicht, besteht die Möglichkeit, dass Arbeitnehmer*innen ins sogenannte Homeoffice versetzt werden dürfen. Unter Umständen besteht sogar bei erhöhter Gefahrenlage für die Gesundheit, eine Verpflichtung vom Direktionsrecht Gebrauch zu machen und seine Belegschaft nach Hause zu schicken.
Ohne Vereinbarung wird es allerdings schwierig sein, Arbeitnehmer*innen längerfristig ins Homeoffice zu verlagern. Es ist Arbeitgeber*innen zu empfehlen, dass über den Arbeitsort eine Vereinbarung zwischen den Parteien getroffen wird, insbesondere mit Rücksicht darauf, ob ein Homeoffice gewährt werden soll oder nicht.
Was müssen Arbeitgeber*innen darüberhinaus noch beachten?
Weiterhin gelten natürlich auch die Arbeitsschutzregeln zugunsten von Arbeitnehmer*innen, insbesondere was das Arbeitszeitgesetz angeht und die dort geltenden Höchstarbeitszeiten sowie Pausen- und Ruhezeiten. Des Weiteren gelten selbstverständlich für die Beschäftigung von Arbeitnehmer*innen im Homeoffice auch die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates nach dem Betriebsverfassungsgesetz. Auch ausreichender Datenschutz und Datensicherheit ist von Arbeitgeber*innen zu gewährleisten.
Es ist deswegen zu empfehlen mit seinen Mitarbeiter*innen entsprechende Regelungen für die Homeoffice-Tätigkeit auszuhandeln. Dabei ist möglichst auf die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes und die entsprechende Erfassung von Arbeitszeiten hinzuweisen sowie der Einsatz von IT und Technik und deren Anwendung zugunsten von Datenschutz und Datensicherheit zu vereinbaren.
Darüber hinaus ist auch für Arbeitsplätze im Homeoffice eine Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz vorgeschrieben. Hier bietet sich für die Gefährdungsbeurteilung eine Selbsteinschätzung der Mitarbeiter*innen anhand eines vorgegebenen Fragenkatalogs an.
Mitarbeitende sind entsprechend für die Arbeit im Homeoffice zu unterweisen und zu schulen, insbesondere was Datenschutz und Datensicherheit und die Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften angeht.
Checkliste für Arbeitgeber bei Einrichtung von Homeoffice-Arbeitsplätzen
- Prüfung, ob eine Verpflichtung zur Einrichtung eines Homeoffice-Arbeitsplatzes besteht.
- Soweit ein Homeoffice-Arbeitsplatz von Seiten des Arbeitgebers eingerichtet werden soll.
- Prüfung, ob es hierzu einer besonderen Regelung bedarf (z.B. im Rahmen einer Homeoffice-Arbeitsrichtlinie bzw. Homeoffice-Vereinbarung bzw. Beteiligung des Betriebsrates).
- Sicherstellung, dass das Arbeitszeitgesetz eingehalten wird.
- Sicherstellung, dass Anforderungen der Datenschutzgrundverordnung bezüglich Datenschutz und Datensicherheit erfüllt sind.
- Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung, um die Einhaltung der Arbeitsschutzgesetze sicherzustellen.
Gern unterstützen wir Ihr Unternehmen in allen Fragen zum Homeoffice!