Das Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg hat mit Urteil vom 27.06.2013 (3 U 26/12) entschieden, dass § 13 TMG eine im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG das Marktverhalten regelnde Norm ist.
Nach § 13 TMG hat ein Diensteanbieter u.a. den Nutzer zu Beginn eines Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten in allgemein verständlicher Form zu unterrichten. Das geschieht regelmäßig in Form von Datenschutzerklärungen.
Dass grundsätzlich auch Verletzungen des Datenschutzes wettbewerbsrechtlich mit Abmahnungen ahnbar sind ist nicht ganz neu und hatte auch schon das OLG Karlsruhe in 2012 entschieden. Dies ist allerdings unter den Obergerichten auch umstritten. (Siehe dazu auch eine Entscheidung des OLG München vom 12.01.2012)
Was ist neu?
Bislang waren jedoch Datenschutzverletzungen in Datenschutzerklärungen mangels Qualifizierung als eine marktverhaltenregelnde Norm selten bis so gut wie nie Gegenstand von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen. Das KG Berlin (29.04.2011, Az. 5 W 88/11) hatte seinerzeit in der viel besprochenen “Gefällt mir- Button” Entscheidung geurteilt, dass das Fehlen eines Datenschutzhinweises bei einer Einbindung des „Gefällt mir“-Buttons von Facebook auf der Internetplattform eines Online-Händlers zwar einen Verstoß gegen geltendes Datenschutzrecht darstelle, aber keinen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß.
Was bedeutet das für die Praxis?
Webseitenbetreiber sollten ihre Datenschutzerklärungen auf inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit überprüfen.
Checkliste für Datenschutzbestimmungen auf Webseiten – was muss drin sein?
- Angaben zu Art, Umfang und Zweck der Datenverarbeitung beim bloßen Besuch der Webseite
- Angaben über etwaige Übermittlung in Drittländer
- Angaben über die Verwendung von Cookies
- Angaben zur Datenverarbeitung bei Einsatz von Webseitenanalysetools
- Angaben bei Einbindung von Social Media Plugins
- Datenverarbeitung bei Einsatz von newslettern
- bestehende Widerrufs- und Auskunftsrechte und die Möglichkeiten deren Ausübung
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