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AG Bremen zum datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch

Gem. § 34 BDSG hat jedermann das Recht kostenlos von der verantwortlichen Stelle zu verlangen, dass ihm/ihr Auskunft erteilt wird, über:

1. die zu seiner Person gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf die Herkunft dieser Daten beziehen,
2. den Empfänger oder die Kategorien von Empfängern, an die Daten weitergegeben werden, und
3. den Zweck der Speicherung.

Das AG Bremen hat mit Beschluss (9.7.2013 Az. 16 C 0545/12) nach Auskunftserteilung der Beklagten im Verfahren beschlossen, dass wenn eine schriftliche Auskunft angefordert wird, diese auch schriftlich erteilt werden müsse – eine telefonische Mitteilung ist dann nicht ausreichend. Auch reicht nicht nur irgendeine Auskunft aus, um den Anspruch zu erfüllen – sie muss vollständig gegenüber dem Betroffenen erfolgen.

Der Streitwert für den Auskunftsanspruch wurde im Übrigen auf 1500,00 EUR vom Gericht festgesetzt.

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