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Mitarbeiterdaten­schutz: ArbG Herford zum Flugmeilenkonto eines ausgeschiedenen Mitarbeiters

von Bianca Schillmöller und Carola Sieling

Flugmeilen zu sammeln kann sich auch für Unternehmen sehr rentieren. Da bestellt man doch gerne mal eine neue Kaffeemaschine für die Unternehmensküche – oder soll es vielleicht gleich die Spielekonsole für die Pause der Mitarbeiter sein?

Wie mit solchen Mitarbeiterdaten nach Ausscheiden zu verfahren ist, sollte möglichst frühzeitig durch den Arbeitgeber geregelt werden bzw. sollten Löschfristen eingehalten werden. Wenn nicht, kann das auch nach vielen Jahren ein böses Erwachen geben.

Wir haben in diesem Verfahren den ausgeschiedenen Mitarbeiter gegenüber seinen ehemaligen Arbeitgeber erfolgreich vor dem Arbeitsgericht Herford (Az. 3 Ca 196/16) vertreten. Inzwischen wurde allerdings Berufung gegen das Urteil vom 17.1.17 eingelegt. Wir halten Sie auf dem Laufenden.

Was war überhaupt geschehen?

Der Kläger war Mitarbeiter bei der Beklagten und führte im Rahmen des Arbeitsverhältnisses auch viele Flüge durch, für die er ein Meilenkonto besaß. Mit Ende seines Arbeitsverhältnisses im Jahr 2008 hat er sich zwar eine neue Karte für ein neues Meilenkonto geben lassen, damit er bei neuen Flügen neue eigene Meilen sammeln konnte, jedoch bleiben die Zugangsdaten identisch.
Der ehemalige Arbeitgeber aber speicherte weiterhin die Zugangsdaten zu dem auf den Kläger persönlich angelegten Meilenkonto.

Eine andere Mitarbeiterin bei dem ehemaligen Arbeitgeber kam dann auf die Idee, diese Daten zu benutzen, um sich dann Zugang zu dem Meilenkonto zu verschaffen und für die neu vom Kläger angesammelten Meilen zwei Bestellungen zu tätigen.

Der Kläger erfuhr erst im Jahr 2016, dass Meilen von seinem Konto verschwunden seien und wo die Bestellungen hin geliefert wurden – nämlich ins Haus des ehemaligen Arbeitgebers.

Ein zusätzliches “Geschmäckle” bekam der Sachverhalt, da der Kläger selbst eine eigene Tätigkeit in der Marktbranche der Beklagten aufgenommen hatte und der Zugang zum Meilenkonto auch gleichzeitig seine Flugtätigkeiten offenbarte.

Einer Aufforderung zur Datenauskunft und Löschung sowie zur Unterlassung der Nutzung seiner personenbezogenen Zugangsdaten kam die Beklagte außergerichtlich nicht nach.

Dreh- und Angelpunkt ist hier § 32 BDSG, der die Datenverarbeitung in Arbeitsverhältnissen vorrangig regelt.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Arbeitsgericht Herford entschied sodann in einem Urteil vom 17.01.2017 (Az. 3 Ca 196/16), dass die Beklagte sehr wohl die Nutzung der personenbezogenen Daten des ehemaligen Mitarbeiters zu unterlassen habe.

Die Beklagte versuchte sich zu verteidigen, in dem sie vortrug, dass sie nichts von einer Speicherung von personenbezogenen Daten oder einer dazugehörigen Karte wisse oder einer Verwendung hiervon.

Das Gericht strafte diesen Vortrag allerdings ab:
„Die Beklagte hatte sich vielmehr nach dem Ausscheiden des Klägers um dessen sämtliche personenbezogenen Daten und sein Miles & More Konto, das er über den Dienstrechner bei der Beklagten abgewickelt hat, zu informieren und die bei ihr gespeicherten Daten vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu schützen und insgesamt zu löschen.“

Der pauschale Verweis auf die Handlung einer Mitarbeiterin (von ihrem Dienstrechner aus) reiche hier auf jeden Fall nicht aus und genügt auch nicht der Verantwortung der Beklagten gegenüber dem Kläger als ehemaligen Mitarbeiter.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Fazit

Die personenbezogenen Daten von ausgeschiedenen Mitarbeitern sind zeitnah nach dem Ausscheiden sorgfältig auf Löschung zu prüfen. Dies gilt insbesondere auch für mögliche Nutzungskonten, die der Mitarbeiter zwar im Rahmen der Tätigkeit für das Unternehmen, aber auf den eigenen Namen angelegt hat. Sollen Konten übernommen werden, ist dies möglichst beim Einrichten mit dem Arbeitnehmer zu klären.

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