von Carola Sieling und Ines Dittmar
Mit Einführung des Mindestlohngesetzes sind Unternehmer verpflichtet, ihren Mitarbeitern den Mindestlohn zu zahlen. Für die Einhaltung dieser Verpflichtung haften auch die Auftraggeber, die andere Unternehmen mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragen, und zwar verschuldensunabhängig.
Was bedeutet das also für Auftraggeber?
§ 13 Mindestlohngesetz, § 14 Arbeitgeberentsendegesetz (AentG) verpflichtet den Auftraggeber, alle beauftragten Dienstleister auf die Einhaltung des Mindestlohnes zu kontrollieren.
Welche Folgen hat es, wenn der Auftragnehmer keinen Mindestlohn zahlt?
Zahlt der beauftragte Unternehmer nicht den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestlohn, kann die Differenz beim Auftraggeber eingefordert werden.
Was hat das alles mit Datenschutz zu tun?
Will der Auftraggeber den Auftragnehmer kontrollieren, so muss er Daten über die Mitarbeiter erhalten, was aus datenschutzrechtlicher Sicht durchaus problematisch ist.
Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein hat eine entsprechende kritische Stellungnahme bereitgestellt, wonach eine Kontrolle, abhängig von der Umsetzung und von datenschutzrechtlichen Ermächtigungsgrundlagen gedeckt sein kann.
Dort heißt es:
„Aus Sicht des Auftraggebers ist zu prüfen, inwieweit die Erhebung und Speicherung der personenbezogenen Beschäftigungsdaten als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke zur Wahrung berechtigter Auftraggeberinteressen erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt (§28 Abs. 1 S. 1 BDSG). Der beauftragte Unternehmer sowie die Subunternehmer müssen untersuchen, ob die Übermittlung personenbezogener Daten ihrer Beschäftigten für die Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist (§32 Abs. 1 S. 1 BDSG).“
Unter Einbeziehung der Erforderlichkeit hat also eine Interessensabwägung zu erfolgen.
Zu beachten ist, dass nur das ausgezahlte Entgelt und nicht etwa die Konfession, die Anzahl der Kinder oder das Geburtsdatum des Mitarbeiters zu kontrollieren ist. Auszuhändigende Lohnbescheinigungen sind deswegen sorgfältig zu anonymisieren.
Nach Ansicht des ULD seien “die Übersendung von nicht anonymisierten Gehaltsbescheinigungen an den Auftraggeber sowie die pauschale Einräumung von Einsichtsrechten in Personalaktenbestandteile der beauftragten Unternehmer und Subunternehmer unzulässig”.
TIPP
Nehmen Sie diese Verpflichtung zur Kontrolle zumindest in Ihre Einkaufsverträge auf und lassen Sie sich von dem beauftragten Unternehmen die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns vertraglich zusichern. Stichprobenartig sollten jedoch auch Kontrollen vorgesehen und durchgeführt werden. Dabei sollte immer der Grundsatz der Datensparsamkeit und der Anonymisierung gelten.
Der Kollege Lukaß hat noch andere beachtenswerte Ideen, um diesem Dilemma zwischen Datenschutz und
Haftung zu entkommen. Alternativ wäre seiner Ansicht nach eine Treuhandlösung oder Zertifizierung denkbar, bei der ein unabhängiger Dritter (z.B. ein Wirtschaftsprüfer) den Lieferanten prüft und gegenüber allen Auftraggebern bestätigt, dass der Mindestlohn beachtet wird.