Scroll Top

Ärztebewertungsportale – Zulässigkeit und Grenzen – Haftung der Portalbetreiber

von Theodora Stoyanova und Carola Sieling

Ob Arzt, Professor, Lehrer oder Handwerker: tagtäglich wird informiert, bewertet und abgestimmt, was das Zeug hält. Bewertungsportale sind innovative Informationsquellne und effiziente Marketingtools. Schnell kann jedoch die dauerhafte Speicherung falscher oder beleidigender Inhalte im Internet zur Last werden.

Dürfen überhaupt Portalbetreiber meine Daten nutzen? Dürfen Fremde meine Dienstleistungen bewerten? Welche Rechte habe ich?

Arztbewertungsportale: alles zulässig?

Jüngst hat der BGH in einem Grundsatzurteil zum Arztbewertungsportal jameda.de dem Löschungsbegehren eines Arztes eine Absage erteilt (Urteil des BGH vom 13.09.2014 – VI ZR 358/13)). Der Portalbetreiber sei grundsätzlich berechtigt, berufsständische Daten des Arztes zu speichern, aufzubereiten und anderen Nutzern zu übermitteln. Der BGH setzt damit seine, mit der spick- mich.de Entscheidung (Urteil des BGH vom 23.06.209 – VI ZR 196/08) aus dem Jahre 2009 begonnene, portalfreundliche Rechtsprechung fort.

Das Urteil des BGH bedeutet bei weitem nicht ein grenzenloses Nutzungsrecht der Portalbetreiber an fremden Daten. Ausgangspunkt ist stets die grundsätzliche Verfügungsbefugnis des Betroffenen. Bewertungsportalbetreiber haben insbesondere die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und des Telemediengesetzes (TMG) zu beachten.

Sie dürfen gemäß § 28 und §29 BDSG auch ohne Einwilligung des Betroffenen personenbezogene Daten aus öffentlichen Registern, wie beispielsweise dem Telefon- oder Branchenbuch oder auch dem Internet nutzen.

Parallel zu einer tendenziell portalfreundlichen Rechtsprechung wird der Portalbetreiber stärker in die Pflicht genommen. So entschied der BGH jüngst, dass der Portalbetreiber unmittelbar für Nutzereinträgen haftet, sobald er davon Kenntnis erlangt hat (BGH, 19.03.2015 – I ZR 94/13).

Welche Daten dürfen ohne Einwilligung über Ärzte erhoben werden ?

✓ Daten aus öffentlichen Register (Telefonbuch, Branchenbuch, Internet etc.)
✓ berufliche Daten: Name; Praxisanschrift: Kontakt; Sprechzeiten
✓ berufsständische Daten: akademischer Grad; Name; Fachrichtung
✓ praxisbezogenen Daten: ärztliche Aufklärung; Praxisausstattung; telefonische Erreichbarkeit
✓ Freitext- Bewertungen im beruflichen Kontext

Unzulässig ist dagegen die Erhebung folgender Daten:

– offensichtlich falsche oder unzulässige Daten
– Daten ohne Bezug zum Portalzweck
– Daten aus der Privat- und Intimsphäre (familiärer Bereich, sexueller Bereich)

Der BGH lies in der jameda.de Entscheidung eine umstrittene Frage offen. Ungeklärt blieb, ob die Nutzung der Arzt-Daten auch dann noch zulässig ist, wenn der Betreiber auch eigene geschäftliche Interessen verfolgt, insbesondere den Betroffenen „premium accounts“ zu verkaufen versucht. „Premium accounts“ sind kostenpflichtige Zusatzfunktionen, die den Betroffenen durch gezielte Platzierung auf der Bewertungsseite eine bessere Wettbewerbsposition gegenüber den anderen Ärzten auf dem Portal verschaffen soll.

Achtung-Schleichwerbung durch Kauf von sog. premium accounts!

Kritisiert wird hier auch die intransparente Konkurrenzsituation. Hier ist noch vieles klärungsbedürftig. So verurteilte das LG München das Bewertungsportal jameda.de in März 2015, erkaufte Top- Listings als Werbung zu kennzeichnen (LG München, Urt. v. 18.03.2015, 37 O 19570/14).

Online Bewertungen: Zulässigkeit und Grenzen

Für die Frage nach der Zulässigkeit einer Bewertung ist die Unterscheidung zwischen Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung von zentraler Bedeutung.
Während Meinungsäußerungen unabhängig davon, ob sie wahr oder unwahr sind, einen weiten grundrechtlichen Schutz genießen, fallen unwahre Tatsachenbehauptungen nicht unter diesen weiten Schutz. Allerdings sind auch der Meinungsfreiheit Grenzen gesetzt, z.B. dann, wenn es sich bei der Bewertung um Schmähkritik oder eine Beleidigung im strafrechtlichen Sinne handelt.
Unwahre Tatsachenbehauptungen sind grundsätzlich unzulässig. Verbreitet der Äußernde bewusst unwahre oder nicht nachweislich wahre Tatsachen, die den Betroffenen in seiner persönlichen Ehre verletzten, kann dieser neben dem zivilrechtlichen Weg auch strafrechtlich ahnden. Die gute Nachricht für die Bewerteten: Die Beweislast liegt beim Äußernden.

Aber aufgepasst – auch falsche positive Bewertungen, sog. Astrosurfing ist unzulässig

Falsche positive Bewertungen der eigenen Dienstleistung oder falsche negative Bewertungen der Konkurrenten stellt eine Wettbewerbsverzerrung bzw. Schleichwerbung dar und ist in Deutschland nicht zulässig.

TIPP

Ob der Betroffene einen Anspruch auf Löschung hat und gegen wen, bedarf einer Überprüfung im Einzelfall. Verlassen Sie sich nicht auf pauschale Aussagen Dritter. Wir hatten leider schon den Fall, dass sich ein Berufsverband mit einer negativen Prognose geäußert hat und wir unserer Mandantschaft trotzdem erfolgreich raten konnten gegen die Löschung vorzugehen.

Verwandte Beiträge

Schreiben Sie einen Kommentar

Sie müssen eingeloggt sein , um einen Kommentar schreiben zu können.