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BGH: Haftung für minderjährige Kinder bei Filesharing

Nachdem schon überall (z.B. heise.de, zeit.de) darüber berichtet, halten wir uns kurz!

Der BGH (Urteil vom 15. November 2012 – I ZR 74/12, Pressemitteilung des BGH) hat zur Haftung von Eltern für illegales Filesharing ihrer minderjährigen Kinder entschieden, dass Eltern für ein 13-jähriges Kind nicht haften, wenn Sie das Kind über ein dementsprechendes Verbot bzgl. der rechtwidrigen Nutzung von Internettauschbörsen belehrt und keine Hinweise darauf hatten, dass ihr Kind sich dagegen widersetzt.
Eine Haftung nach § 832 Abs.1 BGB liegt demnach mangels Verletzung der elterlichen Aufsichtspflicht nicht vor. Der elterlichen Sorge sei bei einem normal entwickelten 13-jährigen Kind genüge getan, indem man es ordnungsgemäß über das Verbot belehrt. Eine weitergehende Kontrolle müsse nicht stattfinden. Weitere Maßnahmen sind erst erforderlich, wenn die Eltern Hinweise auf eine rechtwidrige Benutzung des Internetanschlusses durch das Kind haben.

Tipp

Kinder sollten immer über die Rechtswidrigkeit bei Nutzung von illegalen Tauschbörsen belehrt werden. Machen Sie dies im Beisein anderer Zeugen, um später Ihre Belehrung auch nachweisen zu können! Auch, wenn der BGH an dieser Stelle keine weitere Kontrolle fordert, ist es doch ratsam und im Sinne der Kinder, die inhaltliche und auch zeitliche Nutzung des Internets hin und wieder zu kontrollieren. Unseres Erachtens gehört dies zu einer mediengerechten Erziehung dazu. Ein Unrechtsbewusstsein für Urheberrechtsverletzungen sollte genauso Thema sein, wie Datenschutz, der Abschluss von Verträgen im Internet und die Nutzung von sozialen

Netzwerken.

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