Scroll Top

AG Bielefeld erteilt Abmahnern erneut eine Absage!

PFD_5580 Kopie

Das AG Bielefeld (42 C 359/14) hat unter dem 10.02.15 erneut eine Klage auf Schadens- und Aufwendungsersatz wegen Filesharings abgewiesen.

Die Beklagten sind als Ehepaar beide als Anschlussinhaber geführt und wurden entsprechend als Gesamtschuldner auf Zahlung von 200 EUR Schadensersatz (Lizenzkosten) und 807,80 EUR Aufwendungsersatz (Ersatz für die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten) in Anspruch genommen worden. Über den Anschluss der Beklagten sei ein Film, dessen Rechte bei der Klägerin liegen sollten, unerlaubt über den BitTorrent-Client Azureus 4.4.0.0 zum download angeboten worden.

Das AG Bielefeld stützte seine Entscheidung gleich auf mehrere Aspekte. Einerseits habe die Klägerin schon nicht ausreichend dargelegt entsprechende Rechte an dem streitgegenständlichen Filmwerk zu haben – auch entsprechende Copyright Vermerke auf DVD-Covern seien insbesondere nicht ausreichend.

Andererseits führte das AG Bielefeld aus, dass es in Mehrpersonenhaushalten der allgemeinen Lebenserfahrung entspreche,

“dass neben dem Anschlussinhaber auch sonstige Mitbewohner den Internetanschluss selbstständig nutzen, ohne dass der Anschlussinhaber die Art und den Umfang der Nutzung kontrolliert, geschweige denn bestimmt”.

In diesen Fällen sei ausreichend, wenn der Anschlussinhaber behauptet, nicht er, sondern ein anderer Hausgenosse habe auf den Internetanschluss selbstständig zugreifen können. Das AG Bielefeld führt weiter aus, dass eine gemeinschaftliche Tatbegehung und damit auch “eine gemeinschaftliche Tatbegehung bereits aufgrund der Natur der Sache nicht in Frage kommt”.

Das Gericht hat in dieser Konstellation sowohl eine täterschaftliche als auch eine Störerhaftung verneint.

Besonders hervorzuheben ist auch, dass nach Ansicht des AG Bielefeld die Ansprüche zudem sämtlichst verjährt seien, wobei es von einer Verjährungsfrist für die Abmahnkosten und die Lizenzkosten von 3 Jahren ausging. Da die Forderungen weder in den Abmahnschreiben noch in den Mahnbescheiden und zwar erst mit der Klagebegründung hinreichend bestimmt waren, seien die Ansprüche verjährt.

Das Urteil ist noch nicht rechtsfähig.

Verwandte Beiträge

Schreiben Sie einen Kommentar

Sie müssen eingeloggt sein , um einen Kommentar schreiben zu können.