von Carola Sieling und Anne-Kathrin Philipp
Ausgangslage
Die Entscheidung im Volltext: AG Bielefeld, Urteil vom 06.03.2014, 42 C 368/13
Viele kennen es… Das Problem der massenhaften Abmahnungen im Bereich des Filesharings. Das AG Bielefeld hat einen Abmahner bezogen auf die Beweislastverteilung nun in einem höchst aktuellen Urteil in die Schranken gewiesen.
Grundsätzlich hatten es die Abmahner bisher recht leicht, da es aufgrund der sekundären Darlegungslast vielen Gerichten genügte, dass die IP-Adresse des Anschlussinhabers ermittelt wurde. Gerade in Mehrpersonenhaushalten reichte es nicht, dass der Abgemahnte auf andere Familienmitglieder und einem somit möglichen anderweitigen Geschehensablauf hinwies, um seine eigene Täterschaft zu entkräften.
So geriet ganz schnell die Beweislast auf Seiten des Abgemahnten, aber wie sollte er seine eigene Unschuld beweisen? Zumeist weiß der Abgemahnte nicht, wer den Verstoß begangen hat. Lediglich die IP-Adressenermittlung anzugreifen beinhaltete ein großes Risiko, da es ein kostenintensives Gutachten benötigt hätte und der Ausgang ungewiss war. Dementsprechend zahlten viele Abgemahnte, obwohl es zu den rechtsstaatlichen Grundsätzen des Zivilprozesses gehört, dass grundsätzlich jeder die Tatsachen beweisen muss, die seine eigenen Ansprüche begründen.
Was war nun genau passiert?
Ein Familienvater wurde als Anschlussinhaber abgemahnt und nach Abgabe einer Unterlassungserklärung und Verweigerung der Zahlung verklagt. Er sollte Schadensersatz und Anwaltskosten für die ausgesprochene Abmahnung zahlen. Er bestritt je an einer Tauschbörse beteiligt gewesen zu sein und verwies auf weitere Familienmitglieder, welche Zugang zu dem gemeinsam genutzten Internetanschluss hatten.
Er hat diese auch nicht gesondert kontrolliert, da er davon ausging, dass die Kinder und die Ehefrau sich ebenfalls nicht an Tauschbörsen beteiligen würden, da dies auch mehrfach Thema in der Familie gewesen sei.
Wie hat das Gericht dies bewertet?
Das Gericht wies darauf hin, dass die sekundäre Darlegungslast, welche einen Beklagten laut der viel zitierten Entscheidung des BGH “Sommer unsere Lebens” aus 2010 in solchen Fällen trifft, nicht dazu führen dürfe, dass dieser seine eigene Unschuld beweisen müsse.
Die sekundäre Darlegungslast sei damit erfüllt, dass der Beklagte angebe, dass noch andere Mitglieder des Haushalts auf den Internetanschluss zugreifen würden. Dann sei der Kläger wieder an der Reihe Beweise vorzulegen, dass der Beklagte auch tatsächlich der Täter sei.
Es sei auch kein rechtmäßiger Beweisantritt, die übrigen Mitglieder des Haushalts als Zeugen zu vernehmen, dass sie den Verstoß nicht begangen haben, da bewiesen werden müsse, dass der Beklagte den Verstoß begangen habe und nicht, dass die anderen Mitglieder ihn nicht begangen haben.
Die Angabe, dass die übrigen Mitglieder den Anschluss frei nutzen begründe bereits einen möglichen anderen Geschehensablauf und dies sei auch in der Gesellschaft heutzutage generell üblich.
Und Achtung: Das Gericht argumentiert noch mit einer Keule aus dem Grundgesetz: “Es verstoße zudem gegen den Schutz der Familie, dass der Anschlussinhaber gegen seine Familienmitglieder Ermittlungen anstellen müsse.”
Daher hat das Amtsgericht die Klage aufgrund mangelnder Beweise abgewiesen und einen Erstattungsanspruch verneint.
Fazit
Die Rechtsprechung ist zwar sehr uneinig in diesem Bereich, aber solche Entscheidungen zeigen, dass ein Wandel zu verzeichnen ist und die Seite der Abgemahnten gestärkt wird. Es bleibt weiter abzuwarten, ob aufgrund der Lösung vom Grundsatz des “fliegenden Gerichtsstandes” sich noch weitere Gerichte, wie in der Vergangenheit auch Köln und Frankfurt, diesen Grundsätzen anschließen.
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