Der Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. (IDO e.V.) ist eine Organisation, die in der Vergangenheit durch zahlreiche Abmahnungen und die Durchsetzung von Vertragsstrafen in Erscheinung getreten ist. Allerdings ist seit einiger Zeit umstritten, ob der Verein tatsächlich die notwendigen Voraussetzungen erfüllt, um Abmahnungen aussprechen zu dürfen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte diese Frage verneint und somit Bedenken hinsichtlich der Klageberechtigung des IDO e.V. geäußert. Der Bundesgerichtshof hat sich nun mit dieser Thematik auseinandergesetzt und das Urteil des OLG Düsseldorf aufgehoben.
Für die Klagebefugnis eines Verbandes kommt laut BGH grundsätzlich nicht darauf an, welche Mitgliedschaftsrechte seine Mitglieder haben. Auch auf das Stimmrecht der Mitglieder kommt es nicht an, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass ihre Mitgliedschaft allein dem Zweck dient, dem Verband die Klagebefugnis zu verschaffen.
ABER:
Eine abschließende Klärung, ob der IDO e.V. tatsächlich die Voraussetzungen für eine Klagebefugnis erfüllt, ist mit der Entscheidung des BGH jedoch nicht verbunden. Es bestehen weiterhin Zweifel an der Transparenz und den Motiven des Vereins sowie an der Höhe der geltend gemachten Abmahnkosten. Einige Kritiker halten den IDO e.V. für ein rechtsmissbräuchliches Instrument und empfehlen Unternehmen, die von ihm abgemahnt werden, professionellen Rechtsrat einzuholen, um ihre Interessen zu wahren.
Unternehmen sollten jedoch bei Abmahnungen des IDO e.V. Vorsicht walten lassen und sich umfassend informieren, bevor sie auf die Forderungen eingehen.
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