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SPAM oder nicht SPAM – das ist hier die Frage! E-Mail Marketing richtig gemacht!

Immer wieder landen Abmahnungen auf unseren Schreibtischen, weil per E-Mail im geschäftlichen Verkehr angesprochene Kunden nicht mehr wünschen “belästigt” oder “informiert” zu werden.
Damit Ihnen das nicht passiert, haben wir für Sie in der gebotenen Kürze und Einfachheit die Grundsatz- und Ausnahmeregelung sowie Musterformulierungen zusammengestellt.

Grundsatz – Einwilligung erforderlich

Sie dürfen gem. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG als Unternehmer Ihre Kunden grundsätzlich nicht ohne eine vorherige ausdrückliche Einwilligung per E-Mail kontaktieren – weder zur Werbung noch zur Information, es sei denn Ihre Kontaktaufnahme dient ausschließlich zur Vertragserfüllung (z.B. Bestellbestätigung, Rechnung etc.) und Sie haben die E-Mail Adresse vom Kunden direkt erhalten. Was bedeutet das genau? Der Beworbene muss also ausdrücklich und nicht nur konkludent eine Einwilligung (dies kann schriftlich oder elektronisch erfolgen) erteilt haben und es kommt, wie manche behaupten auch nicht darauf an, ob Sie als Werbender im B2B oder B2C tätig sind. (sog. opt-in)
Wichtig zu wissen:

Sie als Werbender müssen am Ende nachweisen können, dass und wie der Adressat seine Einwilligung erteilt hat.

Ausnahme

Es gibt tatsächlich eine vom Gesetzgeber vorgesehene Ausnahme von diesem Grundsatz, und zwar in § 7 Abs. 3 UWG.
Im Rahmen bestehender Kundenbeziehung soll es dem danach Händler möglich sein, für den Absatz ähnlicher Waren und Dienstleistungen per E-Mail zu werben, ohne die Einwilligung des Kunden zuvor einzuholen, jedoch nur so lange, bis der Kunde die weitere Nutzung nicht untersagt. (sog. opt-out)

dort heißt es:

“Abweichend von Absatz 2 Nummer 3 ist eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn
1. ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,
2. der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,
3. der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und
4. der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.“

Diese Voraussetzungen müssen allerdings kumulativ vorliegen!

Musterklausel

Eine Musterregelung in den AGB, die hervorgehoben werden muss (z.B. durch Fettdruck) oder die direkt bei Angebe der E-Mail Adresse im Rahmen einer Bestellung oder im Registrierungsprozess kann wie folgt lauten:

“Sofern der Kunde einen Kauf über Waren und Dienstleistungen des Verkäufers getätigt hat, bietet der Verkäufer dem Kunden Informationen über eigene ähnliche Waren und Dienstleistungen über die beim Kauf mitgeteilte E-Mailadresse an (§ 7 III UWG) an. Falls der Kunde keine weitere Werbung oder Informationen per E-Mail wünscht, kann er dies jederzeit, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen z.B. per E-Mail an folgende Adresse mitteilen: …… .”

Bitte in jedem Fall auch zusätzlich bei jeder werblichen Ansprache des Kunden dann den Zusatz hinzufügen:

„Falls Sie keine weitere Werbung/Informationen per E-Mail wünschen, teilen Sie uns dies bitte z.B. per E-Mail an folgende Adresse mit: ……“

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