Das LAG Sachsen-Anhalt hat am 26.5.2016 entschieden, dass eine fristlose Kündigung wegen Raupkopierens am Arbeitsplatz wirksam ist.
Der IT-Verantwortliche war bereits seit über 20 Jahren im öffentlichen Dienst beschäftigt und hatte über mehrere Jahre, nicht nur für sich, sondern auch für seine Kollegen einen sog. zu dienstlichen Zwecken dienenden Testrechner genutzt, um illegal 1000de Audio-, Bild-, und Videodateien zu kopieren und auf dienstliche Rohlinge zu brennen.
Der Sachverhalt schreit einem die Dreistigkeit des Handels des Mitarbeiters förmlich ins Gesicht, weswegen der Arbeitgeber auch nicht zur vorherigen Abmahnung greifen musste.
Nach dem BAG kommt grundsätzlich eine außerordentliche Kündigung nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn es keinen angemessenen Weg gibt, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, weil dem Arbeitgeber sämtliche milderen Reaktionsmöglichkeiten unzumutbar sind. Dass diese Ausnahme hier vorliegt, dürfte nach der Lektüre der Entscheidung jedem einleuchten.
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Das BAG hat durch Urteil vom 24. März 2011 (2 AZR 282/10) entschieden, dass außerordentliche Kündigungen wegen Speicherung privater Dateien auf einen Firmenlaptop sowie wegen Durchführung von backups auf einer privaten Festplatte unzulässig sind.
Einer Kündigung aus diesen Gründen hat eine Abmahnung vorher zugehen.