Das ArbG Dessau-Roßlau hat durch Urteil vom 21.03.2012 (AZ.: 1 Ca 148/11) entschieden, dass das Anklicken des „Gefällt mir“ Buttons zu einer beleidigenden Äußerung über den Arbeitgeber durch einen Dritten für eine Kündigung nicht ausreicht.
Auch bei Verstößen gegen die Pflicht zu loyalem Verhalten ist zunächst eine Abmahnung erforderlich, um den Arbeitnehmer auf den pflichtwidrigen Charakter seines Verhaltens hinzuweisen.
Sachverhalt
Die Klägerin, eine leitende Angestellte in einer Bank, geht gegen eine Kündigung ihres Arbeitgebers vor, die wegen eines „Gefällt mir“ Klicks einer abwertenden Bewertung auf Facebook ausgesprochen wurde.
Die Kündigung wurde im Dezember 2011 ausgesprochen. Zu diesem Zeitpunkt arbeitete die Klägerin bereits seit 25 Jahren für die Bank.
Auslöser für die Kündigung war ein abwertender Beitrag des Ehemannes der Klägerin auf der Plattform Facebook, welcher den Vorstand der Bank, also den Arbeitgeber, betraf. Der Beitrag wurde von der Klägerin als “Gefällt mir” gekennzeichnet. Dieser Beitrag war für insgesamt 150 Leute einsehbar. Darunter befanden sich unter anderen Mitarbeiter und Kunden der Bank.
Der Arbeitgeber sprach daraufhin eine außerordentliche fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung aus. Begründet wurde diese durch die Beleidigung des Arbeitgebers, für die sich die Klägerin durch den „Gefällt mir“ Klick zu verantworten habe. Des Weiteren läge eine Erschütterung des Vertrauensverhältnisses vor, da sie die Einträge ihres Mannes durch Auslegungsversuche bagatellisiere, damit billige und ein Bedauern dieser Beleidigungen nicht ersichtlich sei. Durch die leitende Funktion der Angestellten wird von dieser ein hohes Maß an Loyalität erwartet.
Die Klägerin rechtfertigte sich mit dem Hinweis darauf, dass nicht sie, sondern ihr Ehemann den „Gefällt mir“ Button geklickt habe, da dieser Zugang zu ihrem Profil gehabt habe und dieses ohne ihr Wissen geschah und damit ohne ihre Billigung. Ferner sei es für einen objektiven Dritten weder möglich die Beleidigung dem Vorstand der Bank zuzuordnen, noch auf konkrete Personen zu individualisieren. Es sei vielmehr eine satirische Abbildung des Markenzeichens der Bank. Weiterhin sei dem Arbeitgeber auch eine Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses, trotz möglicher Erschütterung des Vertrauensverhältnisses zumutbar, da keine direkte Zusammenarbeit zwischen Vorstand und Klägerin mehr stattfinden werde.
Entscheidung
Das Arbeitsgericht hat der Klage auf Unzulässigkeit der außerordentlichen Kündigung stattgegeben. Ferner wird das Arbeitsverhältnis auch nicht durch die hilfsweise ordentliche Kündigung beendet.
Zunächst sei der Beitrag der Klägerin nicht zuzurechnen, da die Beiträge von ihrem Ehemann veröffentlicht wurden. Für dieses Verhalten trage die Klägerin keine Verantwortung.
Ferner konnte der Arbeitgeber bzw. der Beklagte nicht beweisen, dass tatsächlich die Klägerin die „Gefällt mir“ Angaben getätigt hat. Folglich scheidet eine Tatkündigung bereits aus. Auch eine Verdachtskündigung ist vorliegend unzulässig, da bloße auf Vermutungen gestützte Verdächtigungen dafür nicht ausreichen.
Des Weiteren führte das Gericht aus, dass selbst wenn die Angaben nachweisbar von der Klägerin getätigt wurden, würde eine solche einmalige Pflichtverletzung nicht unmittelbar zu einer fristlosen Kündigung in einem seit 25 Jahren unbeanstandeten Arbeitsverhältnis führen. Hier sei das Merkmal der negativen Prognose für die zukünftige Zusammenarbeit bereits nicht gegeben. Die Gefahr einer Wiederholungsgefahr bestünde schon deswegen nicht, weil die Klägerin auf eine sofortige Löschung hingewirkt hat und das zukünftige Unterlassen unaufgefordert zusicherte.
Fazit
Grundsätzlich muss bei Äußerungen auf einer Internet-Plattform mit Veröffentlichung gerechnet werden. Der Charakter eines vertraulichen Gesprächs ist hierbei nicht erfüllt.Handelt es sich bei den Äußerungen um Abfälligkeiten oder Schmähungen den Arbeitgeber betreffend, darf hier regelmäßig von einer Loyalitätspflichtverletzung ausgegangen werden.
Im Ergebnis sieht das Gericht jedoch in dem Klicken des „Gefällt mir“ Buttons zunächst eine Spontanreaktion, die ohne weitere Überlegung getätigt wird, und auch nicht zu hoch einzuschätzen ist. Dennoch ist in einem solchen Fall der Ausspruch einer Abmahnung tunlich.