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Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates für Facebookseite

…oder wie die Gerichte nach und nach das Internet kaputt machen.

“Ermöglicht der Arbeitgeber auf seiner Facebook-Seite für andere Facebook-Nutzer die Veröffentlichung von sogenannten Besucher-Beiträgen (Postings), die sich nach ihrem Inhalt auf das Verhalten oder die Leistung einzelner Beschäftigter beziehen, unterliegt die Ausgestaltung dieser Funktion der Mitbestimmung des Betriebsrats.”

So beginnt die Pressemitteilung des BAG zu seinem Beschluss vom 13. Dezember 2016 (Az. 1 ABR 7/15), welches schon anderen Ortes für Furore gesorgt hat.

Datenschutzfunktion des Betriebsrates

Zum Hintergrund: Das BetrVG weist dem Betriebsrat eine Reihe von Beteiligungsrechten zu.
Der Betriebsrat hat darauf zu achten, dass die Verarbeitung von Mitarbeiterdaten den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Zentrale Mitbestimmungsnorm ist u.a. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Danach steht dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen zu, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen.

Tatsächlich ist es so, dass es hier nicht auf die Absicht des Arbeitgebers ankommt, sondern um die generelle Möglichkeit, dass einzelne Mitarbeiter überwacht werden könnten.

Folgen bei Nichtbeachtung des Mitbestimmungsrechtes

Wird das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates missachtet, besteht ein Unterlassungsanspruch, der dazu führt, dass die diesbezügliche Datenverarbeitung eingestellt wird, hier also, die Facebookseite unter Umständen offline gestellt wird bzw. die Kommentarfunktion.

Weitreichende Folgen des Beschlusses für Unternehmen

Der Beschluss hat sehr weitreichende Folgen und betrifft nicht nur Facebookseiten, sondern sämtliche gleichgearteten Social Media Kanäle, wie z.B. auch Blogs. Also immer dann, wenn in irgendeiner Form durch Dritte ein Kommentar hinterlassen werden kann.

Tipp

Unternehmen, die Social Media Kanäle nutzen, sollten nun entweder die Kommentarfunktion abschalten oder besser ein entsprechendes Mitbestimmungsverfahren einleiten.

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“Mitbestimmungspflicht bei Social Media Guidelines – Einbeziehung des Betriebsrates auch bei unverbindlichen Handlungsempfehlungen?” von Dr. Carsten Ulbricht

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