Neues Jahr – neue Gesetze!
Wie immer ist der 1.1. ein wichtiger Stichtag für neue gesetzliche Regelungen.
Um Wiederholungen zu vermeiden, verweise ich gern auf die gute Übersicht der Bundesregierung!
Auch für uns Anwälte ändert sich etwas:
Rechtsanwälte sind ab dem 1.1.2017 berufsrechtlich verpflichtet, Schutzschriften elektronisch zum zentralen Register einzureichen. Das ist nach § 2 IV SchutzschriftenregisterVO (SRV) mit qualifizierter elektronischer Signatur oder über einen „sicheren Übermittlungsweg“ möglich.
Über das Online-Formular des zentralen elektronischen Schutzschriftenregisters (ZSSR) kann man durch Ausfüllen eines Formulars auf vollständig elektronischem Wege Schutzschriften beim ZSSR einreichen, die sodann bundesweit als bei allen ordentlichen Gerichten der Länder (§ 945a Abs. 2 S. 1 ZPO) und allen Arbeitsgerichten der Länder (§§ 62 Abs. 2 S. 3, 85 Abs. 2 S. 3 ArbGG) eingereicht gelten.