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Google Maps: Abmahngefahr bei Screenshots

von Bianca Schillmöller und Carola Sieling

Da unterhält man sich im lockeren Ton auf Facebook und postet zur Verdeutlichung einen Screenshot aus Google Maps – und dann flattert eine teure Abmahnung ins Postfach. Zu Recht?

Dieses Szenario ist ärgerlich aber leider rechtlich gar nicht so abwegig.

Grundsätzlich gilt im deutschen Recht, dass die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken (wie z.B. Fotos oder auch Kartenmaterial) die Zustimmung des jeweiligen Rechteinhabers benötigt. Dabei ist es erst einmal auch egal, ob es sich um eine private oder gewerbliche Nutzung handelt.

Google bietet unter Google Maps umfangreiches Kartenmaterial und unter Google Earth Satellitenbilder an.

Nun finden sich im Internet zahlreiche Verwendungen des Google Kartenmaterials und man fragt sich, inwieweit diese Nutzungen zulässig sind – läuft wirklich jede Webseite, die ihre Anfahrt über Google Maps beschreibt Gefahr, abgemahnt zu werden?

Dies kann man nur beantworten, indem man sich die Lizenzbedingungen und somit die durch die Rechteinhaber erlaubten Nutzungen zu dem Kartenmaterial und den Satellitenbildern anschaut.

Screenshot oder API?

Dabei muss man hier deutlich zwischen den Screenshots aus Google Maps oder auch Google Earth und der von Google angebotenen API („application programming interface“, wörtlich „Anwendungsprogrammierschnittstelle“) für den Dienst Google Maps unterscheiden.

Google selber hat nach diesseitigen Kenntnissen keine ausschließlichen Rechte an dem Kartenmaterial oder den Satellitenbildern. Hier bezieht Google die Inhalte u.a. selbst von anderen Drittfirmen, die die Bilder anfertigen. Google ist somit nicht der ausschlaggebende Rechteinhaber, sondern verfügt nur über eine entsprechende Nutzungslizenz, so dass die jeweiligen Drittfirmen durchaus die weiteren Verwendungen ihrer Bilder oder Karten – z.B. durch Screenshots – abmahnen dürften.

So hatte beispielsweise der Luftbild-Anbieter Geocontent bereits im Jahr 2006 eine Unternehmerin, die Bilder aus Google Earth für ihren Unternehmensblog nutzte, abgemahnt. Diesen Fall veröffentlichte u.a. auch der Spiegel.
Geocontent war der Ansicht, dass sie eine private Verwendung der Google Earth Bilder zwar zulassen würden, jedoch die gewerbliche Nutzung nicht genehmigt wäre.

Etwas Anderes gilt dabei aber für die Google Maps API: hier hat Google eigene Lizenzbestimmungen gestellt und erlaubt damit dem Nutzer, die API (und damit auch die Karten als Inhalte der API) selber in eigene Webseiten einzubinden.

Die folgende kurze Übersicht zu den einzelnen Verwendungen von Google Maps und Google Earth soll Ihnen eine erste Hilfe sein:

Google Earth Bilder

Private Verwendung im Internet:
zulässig, mit Namensnennung von Google und dem jeweiligen Datenanbieter (näheres dazu in den Google Richtlinien zur Namensnennung)

Gewerbliche Verwendung im Internet:
nicht zulässig

Google Maps Kartenausschnitte als screenshot oder ähnliches

Private Verwendung im Internet:
nicht zulässig
Gewerbliche Verwendung im Internet:
nicht zulässig

Google Maps API

Private und gewerbliche Verwendung zulässig gemäß den Lizenzbestimmungen von Google

Einsatz von Google Maps API:
Google unterscheidet zwischen verschiedensten Einsatzmöglichkeiten der API und nicht alle sind kostenlos. Es bestehen hier Standard und Premium Modelle und auch der Einsatzort (z.B. Web, IOS oder Android) und der jeweilige Abruf der API in einem gewissen Zeitraum durch die Nutzer ist ausschlaggebend für das Lizenzmodell.
Google listet die genauen Varianten auf.

Häufige Nutzungsvariante: Sie wollen eine Karte einbetten oder Ihren Standort mitteilen? Dann werden Sie hier fündig!

Fazit

Als Fazit ist somit zu sagen, dass die Verwendung von Inhalten von Google Maps oder Google Earth immer genau geprüft werden sollte, da hier nicht nur Google ein Auge auf den Internetverkehr richtet.

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Kommentare (2)

Sehr schön, das schafft doch Klarheit. 🙂

OpenStreetMap verwenden!
“Freies” Kartenmaterial kennt diese Einschränkungen nicht.

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