Das OLG Hamburg entschied am 26.9.2024 über die konkrete Ausgestaltung der Verpflichtung zur Bereitstellung einer Kündigungsschaltfläche nach § 312k BGB.
Was besagt § 312k BGB?
Unternehmen müssen die Pflichten nach § 312k BGB beachten, wenn sie Verbrauchern über eine Webseite ermöglichen, einen Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zu schließen, der auf die Begründung eines Dauerschuldverhältnisses gerichtet ist, das zu einer entgeltlichen Leistung verpflichtet (§ 312k Abs. 1 Satz 1 BGB). Nach § 312k Abs. 2 Satz 1 BGB haben Unternehmen dann sicherzustellen, dass Verbraucher über dieselbe Webseite eine Erklärung zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung über eine Kündigungsschaltfläche abgeben kann. Dies umfasst eine gut sichtbare und klar beschriftete Kündigungsschaltfläche, die den Nutzer direkt zu einer Bestätigungsseite führt. Der Kündigungsprozess soll transparent, nutzerfreundlich und ohne Hürden erfolgen.
Das Gericht entschied zugunsten des Verbraucherschutzes und verdeutlichte dabei, wie wichtig die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben ist.
Worum ging es im Urteil?
Im verhandelten Fall hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – V. B. e.V gegen einen Anbieter von Strom- und Gasverträgen geklagt, da der Anbieter die gesetzlich vorgeschriebene Kündigungsschaltfläche nicht ordnungsgemäß bereitgestellt hatte.
Nicht zulässig war insbesondere die Beschriftung mit „Kündigungsabsicht abschicken“, da dies nicht ebenso eindeutig wie „Verträge hier kündigen“ sei.
Die Kündigung des Vertrages gestaltete sich daher unnötig kompliziert und das Gericht stellte fest, dass der Anbieter hier seiner gesetzlichen Pflicht nicht nachkommen ist. Für die Pflichten aus § 312k BGB ist im Übrigen irrelevant, ob die Webseite vom Unternehmen (Vertragspartner) selbst oder einem Dritten betrieben wird. In letzterem Fall hat das Unternehmen sicherzustellen, dass der Betreiber der Website den Pflichten nach § 312k BGB nachkommt, z.B. durch vertragliche Vereinbarungen.
Für die Anwendung von § 312k BGB ist allein entscheidend, ob der Vertragsschluss über eine Webseite ermöglicht wird, nicht dass er tatsächlich auf diesem Wege abgeschlossen wurde.
Die Konsequenz: Der Anbieter wurde nicht nur zur Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben verurteilt, sondern auch zur Erstattung der entstandenen Abmahnkosten in Höhe von 260,00 €.
Was bedeutet das Urteil für Unternehmen?
Das Urteil macht klar, dass Verstöße gegen § 312k BGB ernsthafte Konsequenzen haben können. Unternehmen sind verpflichtet, die gesetzlichen Vorgaben zur Kündigungsschaltfläche korrekt umzusetzen. Konkret bedeutet dies:
- Leicht auffindbare Kündigungsschaltfläche: Die Schaltflächen und die Bestätigungsseite müssen ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich sein.
- Eindeutige Beschriftung: Die Schaltfläche muss klar mit den Wörtern „Verträge hier kündigen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein und die Verbraucher direkt zu einer Bestätigungsseite führen.
- Verantwortung für Websites Dritter: Vertragliche Vereinbarungen mit Dritten sind erforderlich, wenn ein Vertragsschluss über eine Website eines Dritten ermöglicht wird.
- Sanktionen bei Verstößen: Es drohen Abmahnungen und Abmahnkosten.
Das Urteil unterstreicht die Bedeutung einer verbraucherfreundlichen Gestaltung von Websites.
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