Das OLG Hamburg entschied am 26.9.2024 über die konkrete Ausgestaltung der Verpflichtung zur Bereitstellung einer Kündigungsschaltfläche nach § 312k BGB. Unternehmen sind verpflichtet, die gesetzlichen Vorgaben zur Kündigungsschaltfläche korrekt umzusetzen. Das müssen Sie beachten.
OLG Hamburg
von Carola Sieling Wettbewerbs- und Kartellrecht Wettbewerbsrecht
von Bianca Schillmöller und Carola Sieling Das Hanseatische OLG (5 U 159/13 10.11.2014) hat im Rahmen einer einstweilige Verfügung einen Hinweis dahingehend erteilt, dass es dem Antrag an der Dringlichkeit fehle. Das OLG hielt den Zeitraum zwischen erster (nachweisbarer)…
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Das Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg hat mit Urteil vom 27.06.2013 (3 U 26/12) entschieden, dass § 13 TMG eine im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG das Marktverhalten regelnde Norm ist. Nach § 13 TMG hat ein Diensteanbieter u.a….