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OLG HH: fehlende Dringlichkeit der einstweiligen Verfügung bei zu langer Recherche über Domain-Inhaber

von Bianca Schillmöller und Carola Sieling

Das Hanseatische OLG (5 U 159/13 10.11.2014) hat im Rahmen einer einstweilige Verfügung einen Hinweis dahingehend erteilt, dass es dem Antrag an der Dringlichkeit fehle.

Das OLG hielt den Zeitraum zwischen erster (nachweisbarer) Kenntnis und Verfügungsantrag für zu lang. Die Gegenseite hatte im außergerichtlichen Verfahren den behaupteten Wettbewerbsverstoß per Screenshot dokumentiert – danach jedoch gute fünf Wochen gewartet – und erst dann eine Abmahnung erstellt. Der Verfügungsantrag folgte dann nach sechs Wochen und vier Tagen nach der Erstellung der Screenshots.

“Die Gegenseite hätte hier mit diesem zu langen Abwarten in einem einfach gelagerten Fall zu erkennen gegeben, dass es ihr mit der Durchsetzung ihrer Ansprüche nicht eilig gewesen wäre.”

Die Gegenseite hatte zuvor behauptet, dass sie in dem Zeitraum mit Recherchen über den Verantwortlichen der Internetseiten – hier handelte es sich um eine .com-Domain – beschäftigt gewesen sei.

Der Senat war von dieser gegnerischen zeitraubenden Beschäftigung gar nicht überzeugt. So stimmte er unserem Vortrag zu, dass die Recherche über die Inhaberschaft einer Domain innerhalb von Minuten ermittelbar ist- zumindest in diesem Fall. Er riet der Gegenseite zur Rücknahme des Verfügungsantrages, da es ansonsten wohl zu einer Abweisung wegen fehlender Dringlichkeit käme.

Sofern man einen Wettbewerbsverstoß und auch die Person des Verantwortlichen kennt oder dies zumindest kennen sollte und eine einstweilige Verfügung plant, so sollte man nicht „länger Zuwarten“. Es droht ansonsten die Abweisung des Verfügungsantrages.

Doch was ist unter „längerem Zuwarten“ zu verstehen? Was darf in dieser Zeit geschehen?
Einige Gerichte vertreten hier feste Regelfristen, die sich üblich durchaus im Zeitrahmen von 4 Wochen bewegen.
Das OLG Hamburg hat in einer Verfügung vom 10.11.2014 darauf hingewiesen, dass die Hamburger Gerichte jeweils die Umstände des Einzelfalles prüfen und sich gerade nicht an starre Fristen halten möchten.

Zum Ausgang des Falles: Die Klägerseite hatte den Antrag nach Hinweis zurückgenommen.

Fazit

In Ausnahmefällen und bei tatsächlich schwierigen und notwendigen Recherchen zum Wettbewerbsverstoß oder zu den Verantwortlichen können durchaus Verfügungsanträge auch nach längerer Zeit als die üblichen vier Wochen versucht werden. Grundsätzlich gilt jedoch immer, dass die Einhaltung der Dringlichkeit eine Voraussetzung eines einstweiligen Verfügungsantrages ist und hier keine Verzögerungen passieren sollten.

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