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to do für neue Projekte: Domain sichern!

von Carola Sieling und Bianca Schillmöller

Das LG Bielefeld bestätigte die Auffassung, dass es wichtig ist, als erstes in Projekten Domainnamen zu sichern – nicht immer kann eine “anschließende” Markenanmeldung helfen!

Was war geschehen?

Unsere Mandantin besaß seit dem Jahr 2007 eine Domain, die bei Aufruf den Internetnutzer auf eine andere Domain mit dem Namen unserer Mandantin und ihrem Online-Shop weiterleitet. Eine Mitbewerberin unserer Mandantin, die gemäß Handelsregisterdaten seit 2012 auch unter dem Namen „… UG“ firmierte, der auch im Domainnamen unserer Mandantschaft vorkam, hatte sich zusätzlich eine deutsche Wort-Bildmarke im Januar 2011 eintragen lassen. Der geschützte Begriff stellte jedoch weiterhin eine englische beschreibende Angabe in dem Marktsegment der Parteien dar.

Der Mitbewerberin ging im Wege der Abmahnung und der einstweiligen Verfügung gegen unsere Mandantin vor und begehrte die Unterlassung der Nutzung der Domain.

Die Entscheidung

Nach unserem Widerspruch wies das Landgericht Bielefeld mit seinem Urteil vom 24.10.2012 (Az. 18 O 202/12) die Unterlassungsansprüche zurück.
Im Hinblick auf die Markenansprüche sah das Gericht die Eilbedürftigkeit nicht gegeben, da eine pauschale Behauptung der Schädigung durch die Nutzung nicht ausreiche und die Google Suche auch gerade die weiterhin präsente Darstellung und keine Verdrängung der Verfügungsklägerin aufweise.

Ein Unterlassungsanspruch aus Namensrechten käme nicht in Betracht, da der zeichenrechtliche Schutz dem Namensschutz vorausgehe. Anders sei es bei einem wettbewerbsrechtlichen Anspruch aus § 4 Nr. 10 UWG – der unlauteren Handlung bei gezielter Behinderung von Mitbewerbern – dieser entfache einen zum Markengesetz ergänzenden Schutz und somit besteht kein Vorrang des Markengesetzes.
Allerdings verneinte das Gericht den Unterlassungsanspruch aus wettbewerbsrechtlicher Sicht.

Die Verfügungsklägerin hätte ihre Internetdomains, Wort-/Bildmarke und geschäftliche Bezeichnung erst nach der Registrierung und Verwendung der Domain unserer Mandantin erworben. Gezielt sei die Behinderung des Mitbewerbers unter anderem dann, wenn er seine Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen könne. Dies sei aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Interessen der Mitbewerber, Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer sowie der Allgemeinheit zu prüfen. Unlauter könne eine Wettbewerbshandlung danach unter anderem sein, wenn sie sich zwar auch als eigene Entfaltung des Wettbewerbs darstelle, aber das Eigeninteresse des Handelnden unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wettbewerbsfreiheit weniger schutzwürdig sei als die Interessen der übrigen Beteiligten und der Allgemeinheit.
Das Landgericht Bielefeld entschied wie auch schon der BGH (GRUR 2009, 685), dass die im Rahmen des § 4 Nr. 10 UWG – der gezielten Behinderung – vorzunehmende Interessenabwägung zu Gunsten des früheren Domaininhabers – also unserer Mandantin – ausfällt.

Fazit

Im Verfügungsverfahren darf der Vortrag der Eilbedürftigkeit nicht vernachlässigt werden um umfassend sämtliche mögliche Anspruchsgrundlagen für ein Unterlassungsbegehren auszunutzen. Hier wurde die weitere Prüfung, ob die kennzeichenrechtliche Nutzung von „xy“ durch die Verfügungsbeklagte rechtmäßig war, die ansonsten keine Rechte an dem Begriff vorweisen konnte, dadurch abgeschnitten.
Eine „Rettung“ des Unterlassungsbegehren durch das Vortragen von wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen – bei denen die Eilbedürftigkeit vermutet wird – kann gerade dann auch nicht mehr helfen, wenn die gegnerische Domain doch länger in Benutzung war und dies auch nachgewiesen werden kann.

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