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OLG Hamm zu "Auslandskosten auf Anfrage"

Die Entscheidung

Das OLG Hamm hatte unter dem 01.02.2011 (Az.: I-4 U 196/10) bereits entschieden, dass ein Verstoß gegen die PAngV vorliegt und der Händler wettbewerbswidrig handelt, wenn auf der Webseite eines Onlinehändlers Angaben zu den Versandkosten auf deutsche Inseln sowie ins Ausland fehlen. Bei dem zu beurteilenden Sachverhalt sollte sich der Kunde an den Händler wenden und selbst nachfragen.

TIPP

Es sind also immer alle Versandkosten ausdrücklich für alle Länder mitzuteilen in die auch geliefert werden soll. Hier bietet es sich an, in den AGB abschließend zu regeln, welche Länder beliefert werden. Der Kunde darf auf keinen Fall mit dem Satz “dass die Versandkosten auf Nachfrage zur Verfügung gestellt werden können” vertröstet werden. Manchmal ist die genaue Nennung einer Endsumme allerdings nicht möglich, hier bietet das Gesetz eine Ausnahme, dass man dem Kunden auch einen Berechnungsgrundlage zur Verfügung stellen kann, damit er sich die Versandkosten selbstständig errechnen kann. Insoweit sieht § 1 Abs. 2 Satz 3 PAngV eine Ausnahmemöglichkeit vor, dass dann wenigstens die näheren Einzelheiten der Berechnung anzugeben sind.

An welcher Stelle und wie man am besten auf die Versandkosten hinweist, hat der Kollege Rätze sehr gut im shopbetreiber-blog dargestellt.

Einen guten betriebswirtschaftlichen Überblick über die Organisation des Versandes für Händler bietet im Übrigen der E-Commerce Leitfaden!
Den gesamten Leitfaden können Sie auch hier kostenlos in 3.Auflage von 2012 downloaden.

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