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Wann muss ein B2B-Onlineshop verbraucherschützende Vorschriften beachten?

von Ines Dittmar und Carola Sieling

“Verkauf nur an Gewerbetreibende!”

heißt es in vielen Shops, aber reicht dieser Hinweis aus, um mit Nettopreisen werben zu dürfen? Ihr Produkt ist eigentlich eher für den B2B Handel geeignet oder Ihre Wunschvertragspartner sind einfach Gewerbetreibende? Dann wollen Sie sich eigentlich nicht mit der immer wechselnden Rechtsprechung zu verbraucherschützenden Vorgaben auseinandersetzen, kein Widerrufsrecht einräumen und kostenaufwändige rechtliche Prüfungen bezahlen. Aber wie stellen Sie das an?

Das LG Dortmund hat in seinem Urteil vom 23.02.2016 – 25 O 139/15 (nicht rechtskräftig) festgestellt, dass nach außen als B2B-Shop auftretende Onlineshops sämtliche Informationspflichten für Verbraucher vorgehalten müssen, wenn sie tatsächlich auch Verbraucher beliefern.

Gegenstand des Verfahrens war das Angebot einer Internetseite für Profi-Kochrezepte. Auf ihrer Startseite informierte sie in einem Textfeld darüber, dass die Nutzung der Seite kostenpflichtig und ausschließlich für Firmen, Gewerbetreibende, Vereine, Handwerksbetriebe, Behörden oder selbstständige Freiberufler im Sinne des § 14 BGB zulässig sei. Gestalterisch war die Information nicht besonders hervorgehoben. Tatsächlich war die Registrierung aber auch für Verbraucher möglich. Das Feld „Firma“ zählte nicht zu den für die Registrierung erforderlichen Pflichtangaben.
In ihren AGB schloss die Beklagte die Nutzung durch Verbraucher ausdrücklich aus.

Das Landgericht Dortmund hat auf die Klage der Verbraucherzentrale NRW entschieden, dass B2B-Shops, die tatsächlich auch Verbrauchern zugänglich sind, verpflichtet sind, sämtliche Informationspflichten für Verbraucher einzuhalten. Dies beinhaltet insbesondere ein Impressum, eine Widerrufsbelehrung sowie bestimmte Hinweise in den AGB.

Will der B2B-Shopbetreiber der gesetzlichen Informationspflicht für Verbraucher nicht nachkommen, so hat er sicherzustellen, dass eine Lieferung de facto nur an Unternehmer erfolgt. Der Online-Shop-Betreiber ist deshalb gehalten, auch durch technische Maßnahmen Verbraucher von der Nutzung seines Shops auszuschließen. Verbraucher sind zusätzlich in klarer und verständlicher Form darüber aufzuklären, dass sie den Shop nicht nutzen können bzw. dürfen.

Ausreichend ist es dabei nicht, den entsprechenden Hinweis in den AGB oder im footer zu verstecken. Der Hinweis hat in deutlich wahrnehmbarer Form auf der Shop-Seite zu erfolgen, wobei die Gerichte an die konkrete Ausgestaltung hohe Anforderungen stellen.

Fazit

Um lästigen und kostenintensiven Verfahren bzw. Abmahnungen aus dem Weg zu gehen stellen Sie entweder technisch sicher und auch optisch klar, dass Sie Ihre Leistungen nicht Verbrauchern anbieten oder Sie gehen in Zweifelsfällen Nummer sicher und beachten alle verbraucherschützenden Vorschriften.

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