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Shopbetreiber und Websitebetreiber aufgepasst – wichtige Änderungen ab dem 28.5.2022

Mit dem 28.05.2022 werden einige Regelungen – insbesondere geänderte/neue Informationspflichten gegenüber Verbrauchern – wirksam.  U.a. umfangreiche Änderungen des BGB und des EGBGB sowie eine neue Preisangabenverordnung treten dann in Kraft. Diese Änderungen dürften einige Websites betreffen. 

Am 1.1.2022 gab es bereits umfangreiche Neuerungen, vor allem im Kaufrecht und zu Verträgen über digitale Inhalte und Dienstleistungen.  Seit dem 1.3.2022 gilt bereits das Gesetz für faire Verbraucherverträge. Ab dem 1.7.2022 sind weitere Änderungen zu berücksichtigen! 

Eine kleine Übersicht zu den wichtigsten Änderungen ab 28.5.2022 (nicht abschließend) haben wir für Sie zusammengestellt.   

I. Widerrufsbelehrung: Faxnummer ist keine Pflicht

Die Faxnummer muss nicht mehr angegeben werden – auch wenn ein Faxgerät vorhanden wäre.

II. Widerrufsrecht: Widerrufsverzicht bei digitalen Inhalten

Das Widerrufsrecht für Dienstleistungen und digitale Inhalte konnte vor Vertragsschluss durch Zustimmung zum Erlöschen gebracht werden. 

Neu ist zukünftig die Unterscheidung zwischen entgeltpflichtigen Leistungen. Bei einer nicht bestehenden Zahlungspflicht erlischt das Widerrufsrecht mit dem Beginn der Vertragsausführung. Bei einer Zahlungspflicht des Verbrauchers gilt zunächst die bisherige Regelung. Es wird zunächst die ausdrückliche Zustimmung des Verbrauchers zur Vertragsausführung benötigt sowie eine Bestätigung des Verbrauchers, dass er hierdurch sein Widerrufsrecht verliert. 

Bereits aktuell integrierte Checkboxen müssten ggf. für den Bereich der kostenlosen Angebote überarbeitet werden. 

Hinzu kommt bei dem Widerrufsrecht für entgeltpflichtige digitale Inhalte ab dem 28.05.2022 eine weitere Umsetzungspflicht für ein wirksames Erlöschen: Damit Händler das Widerrufsrecht für kostenpflichtige digitale Inhalte ab dem 28.05.2022 wirksam zum Erlöschen bringen können, müssen sie einerseits bei Vertragsschluss die Zustimmung des Verbrauchers einholen und andererseits das Erlöschen nachvertraglich auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. E-Mail) nach § 312f BGB bestätigen.

III. Durchgestrichene Preise: Niedrigsten Preis der letzten 30 Tage nennen

Sofern Sie zukünftig mit einem durchgestrichenen Preis oder einem Rabatt werben, muss sich beim Vergleich zukünftig zwischen dem alten – gestrichenen – und neuem Preis auf den niedrigsten Gesamtpreis der vergangenen 30 Tage vor der aktuellen Rabatt-Aktion bezogen werden. Dies bedeutet, dass der gestrichene Preis der niedrigste von Ihnen als Händler angebotene Gesamtpreis der vergangenen 30 Tage sein muss.

Ausgenommen hiervon sind aber z.B. gemäß § 11 Abs. 2 PAngV-Neu:

• individuelle Preisermäßigungen
• Preisermäßigungen für schnell verderbliche Waren oder Waren mit kurzer Haltbarkeit, wenn der geforderte Preis wegen einer drohenden Gefahr des Verderbs oder eines drohenden Ablaufs der Haltbarkeit herabgesetzt wird und dies für den Verbraucher kenntlich gemacht wird.

• Nicht erfasst werden auch Preisvergleiche mit Drittpreisen, wie z.B. einem UVP.

IV. Grundpreis: Kilogramm und Liter als Bezugsgrößen

Nach der bisherigen Regelung war es möglich, den Grundpreis unter bestimmten Voraussetzungen auf die „kleinere“ Einheit von 100g, 100ml, 100cm, etc. zu beziehen.

Ab dem 28.05.2022 gilt dies jedoch nicht mehr. Der Grundpreis muss dann zwingend auf die Einheit 1kg, 1l, 1m, etc. bezogen werden. Eine Ausnahme stellt nur noch lose Ware dar. 

Die Ausnahmen, bei denen ein Grundpreis generell anzugeben ist, bleiben bestehen. Besonderheiten ergeben sich bei Waren die üblicherweise in Mengen von mehr als 100l, mehr als 50kg und mehr als 100m angeboten werden. Hier ist der Grundpreis auf die Mengeneinheit zu beziehen, die der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht.

V. Aufklärung über personalisierte Preise 

Wenn dem Verbraucher Preise angezeigt werden, die sich algorithmisch aus seinem Verhalten – wie zum Beispiel der Kauffrequenz – ergeben, muss er darüber gem. Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 6 EGBGB-Neu informiert werden.

VI. Bewertungen: Neue Informationspflicht

Da Bewertungen in der Vergangenheit des Öfteren – insbesondere hinsichtlich „gekaufter“ Bewertungen und der Frage der Irreführung – zum Streitthema geworden sind, hat der Gesetzgeber reagiert und nunmehr den § 5 Abs. 3 UWG eingeführt. 

Die Art – ob und wie – der Sicherstellung, dass die veröffentlichten Bewertungen von solchen Personen stammen, die die Waren oder Dienstleistungen tatsächlich genutzt oder erworben haben, ist zukünftig eine wesentliche Informationspflicht des Unternehmers, der solche Bewertungen zugänglich macht.

Wenn Sie Bewertungen auf der Webseite integrieren, müssen Sie angeben, ob und wie Sie diese verifiziert haben. Stellen Sie sicher, ob die Bewertungen tatsächlich von Kunden stammen, die die Waren oder Dienstleistungen tatsächlich genutzt oder erworben haben.

Eine Verpflichtung zum Verifizieren besteht nicht. Es muss aber im Falle einer ausbleibenden Verifizierung darauf hingewiesen werden.

Bei der Zugänglichmachung durch Dritte, beispielsweise Bewertungen auf der Handelsplattform eBay oder einer reinen Verlinkung, sind Besonderheiten zu beachten.

VII. Online-Marktplätze: Information über Rankingfaktoren und Unternehmer-/Verbrauchereigenschaft 

Für Betreiber von Online-Marktplätzen werden die Anforderungen an die Informationspflichten gegenüber den Verbrauchern erhöht. Der Anbieter hat die Informationspflichten nach Art. 246d § 1 EGBGB-Neu zu erfüllen, mitunter also die Angabe über:

• die Art und Gewichtung des angezeigten Rankings der Waren,
• die Einstufung des Waren- oder Dienstleistungsanbieters auf dem Marktplatz als Unternehmer (§ 14 BGB) oder als Verbraucher (§ 13 BGB).

VIII.  Angabe von Online-Kommunikationsmitteln

Art. 246 a § 1 Nr. 3 EGBGB-Neu regelt zukünftig, dass die Angabe der zur Verfügung gestellten Online-Kommunikationsmittel durch den Händler gefordert ist. Dies gilt aber nur, wenn solche Kommunikationsmittel verwendet werden, bei denen der Verbraucher seine darüber mit dem Unternehmen geführte Korrespondenz, einschließlich deren Datums und deren Uhrzeit, auf einem dauerhaften Datenträger speichern kann.  Dies ist z.B. bei Messengerdiensten denkbar und sie sollten ins Impressum der Website aufgenommen werden.

Am 1.1.2022 gab es bereits umfangreiche Neuerungen, vor allem im Kaufrecht und zu Verträgen über digitale Inhalte und Dienstleistungen. Seit dem 1.3.2022 gilt bereits das Gesetz für faire Verbraucherverträge. Ab dem 1.7.2022 sind weitere Änderungen zu berücksichtigen! 

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