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Strenge Konkretisierung der Button Lösung durch das LG Berlin!

Entscheidung

Das Landgericht Berlin hat in seinem Urteil vom 17.07.2013 (Az. 97 O 5/13) entschieden, dass die Beschriftung des Bestellbuttons mit

„Jetzt verbindlich anmelden! (zahlungspflichtiger Reisevertrag)“

gegen § 312 g II S. 1 BGB verstößt und somit keine rechtmäßige Umsetzung der sog. „Button-Lösung“ darstellt. (Quelle: Kollege Rätze des Shopbetreiberblogs)

Im zugrunde liegen Fall verklagte ein Busreiseunternehmen einen Konkurrenten, der diesen Bestellbutton für Buchungen über das Internet verwendete.Das LG Berlin ordnete den Button zwar als gut lesbar ein, kritisierte jedoch, dass zum Abschluss eines Reisevertrages der entsprechende Button nicht mit den Worten „zahlungspflichtig bestellen“, wie sie das Gesetz beispielhaft vorschreibt, beschriftet gewesen ist.Andere eindeutige Formulierungen für die Entstehung einer Zahlungspflicht wären gemäß dem Urteil auch möglich gewesen.Das LG Berlin war jedoch der Meinung, dass der Begriff „anmelden“, so wie er im vorliegenden Fall verwendet wurde, nur auf eine Vorbereitungsmaßnahme und nicht auf eine Zahlungspflicht hindeuten würde.Schließlich kam das LG Berlin zu dem Schluss, dass grundsätzlich längere Texte, auch wenn sie die Bezeichnung „zahlungspflichtig bestellen“ enthalten, aufgrund der fehlenden Eindeutigkeit nicht die Verpflichtung des § 312g III S. 2 BGB – eine wirksame Button-Lösung – erfüllen.

Weiterer Inhalt des Urteils waren auch einige vom Beklagten angegebene Informationen unterhalb des Buttons. Dabei handelte es sich um Informationen, die der Kunde selber angegeben hatte (Name, Anschrift, Reiseteilnehmer). Sonstige Informationen (Preis, wesentliche Reisedetails) waren über dem Button angeordnet.

Diese räumliche Darstellung des Buttons war für das Gericht ebenfalls nicht rechtmäßig:

„Mit dem Erreichen der Schaltfläche lässt die Aufmerksamkeit des Verbrauchers für etwaige nachstehende Informationen nach, ferner steht die Schaltfläche einer Unterschrift des Antragenden gleich, die schon dem Wortsinn nach regelmäßig „unter“ den maßgebenden Text gesetzt wird.“

Fazit

Der Gesetzgeber hat mit seiner Regelung der so genannten Button-Lösung beispielhaft rechtswirksame Begrifflichkeiten im Gesetzestext vorgegeben. Sofern jedoch eine Abweichung gewünscht ist, ist Vorsicht geboten! Insbesondere der Begriff „anmelden“ ist als sehr kritisch zu betrachten. Auch das Landgericht Leipzig hatte den Button „Jetzt anmelden“ schon als unzulässig verworfen (Urteil v. 26.07.2013 Az. 08 O 3495/12). Die Rechtsprechung beginnt, die Grundlage für die rechtmäßigen Bezeichnungen streng auszulegen.

Als mögliche Beschriftungen nennt die Gesetzesbegründung vom 16.11.2011 (BT-Drs. 17/7745,S. 12) explizit:

• „kostenpflichtig bestellen“
• „zahlungspflichtigen Vertrag schließen“
• „kaufen“

Nicht zulässig sind hingegen:

• „Anmeldung“
• „Weiter“
• „Bestellen“
• „Bestellung abgeben“

Auch die Darstellung der wesentlichen Informationen und die Platzierung des Buttons müssen sorgfältig überlegt werden.

An dieser Stelle sei auch noch einmal auf das hervorragende kostenlose Whitepaper des Kollegen Rätze hingewiesen.

Bei Fragen zu dieser Thematik dienen wir Ihnen natürlich gerne als Ansprechpartner!

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