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Neue Händlerpflichten ab 2017! Streitschlichtung die 2. mit Musterformulierung

von Bianca Schillmöller und Carola Sieling

Auch mit Beginn des Jahres 2017 bleiben die Händler nicht verschont. Es geht wieder mal um die Streitschlichtung, die ja schon Anfang 2016 Thema war. Ab dem 1.02.2017 müssen Händler ergänzende Informationspflichten zu diesem Thema berücksichtigen.

Wir erinnern uns, dass die EU-Kommission eine Plattform für außergerichtliche Streitschlichtung bei Verbrauchersachen bereitstellen sollte, auf die Online-Händler bzw. Anbieter von Onlinedienstleistungen seit dem 09.01.2016 verlinken und über die Möglichkeit des ODR (Online Dispute Resolution) informieren sollten.

Im Laufe des Jahres 2016 trat jetzt auch das Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (kurz: VSBG) am 1.4.2016 in Kraft. Das Gesetz soll insbesondere für den Verbraucher einen leichteren und schnelleren Weg in eine außergerichtliche Lösung (wie z.B. Schiedsgerichtsverfahren) zur Beilegung von Rechtsstreitigkeiten mit dem Händler eröffnen.

Die §§ 36 und 37 VSBG – die nunmehr ab dem 01.02.2017 gelten – sind hier aber als Folgen für den Händler interessant.

Allgemeine Informationspflichten: § 36 VSBG

Gilt für Unternehmer mit mehr als 10 Beschäftigten, sofern dieser eine Webseite oder AGB im Verbraucherverkehr verwendet. Ausnahme: Diese allgemeine Informationspflicht trifft den Unternehmer nicht, der am 31.12 des vorangegangenen Jahres zehn oder weniger Personen beschäftigt hatte. Gezählt wird hier übrigens pro Kopf! (z.B. auch Teilzeitkräfte)

Der Unternehmer ist danach verpflichtet, den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich in Kenntnis zu setzen, inwieweit er bereit oder verpflichtet ist, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Sofern der Unternehmer seine Verpflichtung erklärt, muss er ebenfalls auf die jeweils zuständige Verbraucherschlichtungsstelle (mit Anschrift und Webseite der Behörde) hinweisen.
Diese Informationen müssen auf der Webseite (sofern vorhanden) bzw. auch in den AGB (sofern vorhanden) enthalten sein.

Informationspflichten nach Entstehen der Streitigkeit: § 37 VSBG

Hier werden Informationspflichten geregelt, sobald eine Rechtsstreitigkeit zwischen Verbraucher und Unternehmer nicht beigelegt werden kann.
Ab diesem Zeitpunkt muss der Unternehmer den Verbraucher auf die für ihn zuständige Verbraucherschlichtungsstelle (mit Anschrift und Webseite) hinweisen und gleichzeitig in Textform (!) anzeigen, ob er bereit oder gar verpflichtet ist, an dem Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen.
Hat sich der Unternehmer schon zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren erklärt, so hat er dem Verbraucher mitzuteilen, vor welcher oder welchen Stellen er sich verpflichtet hat.

Fazit

Grundsätzlich sind also alle Händler (“ab 10 Mitarbeitern”), die im B2C tätig sind, dazu verpflichtet, die o.g. Informationspflichten zu erfüllen. Wir raten hier dringend dazu, dass die neuen Informationspflichten auf der eigenen Webseite und innerhalb der AGB beachtet werden und gegebenenfalls eingefügt werden. Ansonsten können hier Abmahnungen drohen.
Beachten Sie bitte auch, dass die Information über eine Nicht-Teilnahme bei einer fehlenden Verpflichtung notwendig ist! Zusätzlich gibt es die Rechtsprechung her, dass Händler auf Ebay und Amazon auf die OS-Plattform sowie die weiteren Informationen hinweisen müssen.

Muster für Webseite (möglichst im Impressum) und AGB

„Die EU-Kommission stellt eine Plattform für die außergerichtliche Streitschlichtung bereit. Die Plattform ist unter dem externen Link http://ec.europa.eu/consumers/odr/ erreichbar. Unsere E-Mailadresse in diesem Zusammenhang lautet muster@mustermanngmbh.de. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und nicht bereit.“

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Sehr hilfreich auch das White Paper von Trusted Shops dazu mit weiteren Mustern.
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