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Bestandskundenwerbung richtig gemacht – mit Formulierungshilfen

Wer seine Kunden per E-Mail erreichen möchte, muss sich immer die Frage stellen, ob er das auch darf, also insbesondere die Vorgaben des § 7 UWG beachtet hat. Ansonsten geht der Unternehmer das Risiko ein, dass er abgemahnt wird.

Grundsatz

Um seine Kunden per E-Mail oder Newsletter zu kontaktieren, ist eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Kunden erforderlich. Egal ist übrigens gem. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG, ob der Kunde eine Privatperson ist oder es sich um Firmenkunden handelt.

Ausnahme

Viele Unternehmer nutzen allerdings die gesetzliche Ausnahme des § 7 Absatz 3 UWG nicht. Im Rahmen bestehender Kundenbeziehungen hat der Gesetzgeber eine Ausnahme gemacht, wonach es dem Händler, vor allem im Onlinehandel möglich sein soll, mit ähnlichen Waren und Dienstleistungen zu werben, jedoch nur solange, bis der Kunde widersprochen hat.

Danach gilt:
Abweichend von Absatz 2 Nummer 3 ist eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn
1.ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,
2.der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,
3.der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und
4.der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

(1) Auf Deutsch heißt das, dass der Unternehmer die E-Mail Adresse des Kunden im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung erhalten haben muss. Es dürfen also nur sog. Bestandskunden und nicht Neukunden beworben werden. (2) Es dürfen nur eigene ähnliche Produkte beworben werden. (3) Der Knackpunkt: Der Kunde muss bereits bei der Eingabe seiner E-Mail-Adresse einen Hinweis erhalten haben, dass er jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür “andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen” entstehen. (4) Und zu guter Letzt: der Kunde darf von seinem Widerspruchsrecht noch nicht Gebrauch gemacht haben.

Aber Vorsichtig! Diese Voraussetzungen müssen kumulativ und nicht alternativ vorlegen!

Muster

Der Hinweis auf das Widerspruchsrecht, der meines Erachtens auch im Rahmen von AGB ergehen kann, kann wie folgt lauten und muss bei jeder Werbung wiederholt werden:

“Sofern Sie einen Kauf über Waren und Dienstleistungen bei uns unternommen haben, sind wir berechtigt Ihnen Informationen über eigene ähnliche Waren und Dienstleistungen über die beim Kauf übersandte E-Mail Adresse zu übersenden (§ 7 III UWG). Dieser Verwendung Ihrer E-Mailadresse können Sie jederzeit insgesamt oder für einzelne Maßnahmen, z.B. per E-Mail, Fax, Brief (Kommentar: Kontaktdaten bitte ergänzen) widersprechen, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.”

Für immer und ewig?

Aber auch dann, wenn Sie alles richtig gemacht haben und das alles gut dokumentiert nachweisen können, dürfen Sie Ihren Kunden nicht für immer und alle Zeiten anschreiben. Auch wenn er nicht widersprochen hat, dürfen in jedem Fall nicht mehr als zwei Jahre vergangen sein dürfen (vgl. Köhler/Bornkamm, § 7 UWG Rn. 204). Es muss nämlich noch ein Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung bestehen.

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