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LG München: Einwilligung in E-Mail Werbung erlischt durch Zeitablauf

Grundsatz

Voraussetzung für die werbliche Ansprache von Kunden – egal ob Verbraucher oder Unternehmer – ist die vorherige ausdrückliche Einwilligung, vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG – einzige Ausnahme ist § 7 Abs. 3 UWG.

Die Entscheidung

Nach dem Vortrag der Beklagten wurde eine Einwilligung im Mai 2008 erteilt. Am 16.12.2009 fand dann die erste werbliche Ansprache statt. Das LG München I (8.4.2010 – 17 HK O 138/10) urteilte, dass eine vor 1,5 Jahren erteilte Einwilligung in den Empfang von E-Mail-Werbung keine Aktualität mehr hat und erloschen ist.

Tipp

Nach der Entscheidung steht fest, dass der erste werbliche E-Mail-Kontakt nicht 1,5 Jahre nach erteilter Einwilligung auf sich warten lassen darf. Also direkt und regelmäßig sollten nach der Einwilligung Werbe-E-Mails verschickt werden. Da stellt sich jedoch die Frage, ob einmal erteilte Einwilligungen regelmäßig wiederholt werden müssen. Die bisher in der Rechtsprechung gefällten Urteile, die sich mit dieser Problematik auseinandergesetzt haben (LG Berlin 02.07.2004-Az.15 O 653/03 und LG Hamburg 17.02.2004-Az.312 O 645/02) hatten jeweils den Erstkontakt zum Gegenstand.

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Kommentare (1)

Was für ein unsinniges Urteil… Warum muss Werbung regelmäßig verschickt werden?
Finde ich als Verbraucher nicht gerade wünschenswert. Bei den wenigen Werbeverteilern, bei denen ich eingetragen bin, freue ich mich auf die E-Mails.

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