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Vorsicht – Werbender Blogeintrag eines Mitarbeiters kann unlautere Handlung des Arbeitgebers sein

…(selbst ohne Kenntnis des Arbeitgebers!) entschied jüngst das Landgericht Hamburg, Urteil vom 24.04.2012, (Az.312 O 715/11)

Der Sachverhalt

Hintergrund der Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren war folgender Sachverhalt: Die Antragsteller sind Rechtsanwälte, die einen Internetblog betreiben. Der Blog beschäftigt sich mit „praktischen Erfahrungen mit den Leistungen der Rechtsschutzversicherer“ und richtet sich an Rechtsanwälte und Verbraucher. Auf dem Blog war ein kritischer Beitrag unter dem Titel „A. macht Probleme“ veröffentlicht. Unter dem 8.12.2011 antwortete darauf ein User mit dem Namen „R.“, der die A. sehr positiv u.a. als „beste Rechtsschutzversicherung“ beschrieb. Die Rechtsanwälte, die am 8.12.2011 von dem Beitrag Kenntnis erhielten, überprüften die IP-Adresse des Users und stellten fest, dass ihm die Adresse zuzuordnen war. Diese Adresse gehört zum Netzwerk des Rechtsschutzversicherers.

Die Entscheidung

Ein positiver Beitrag eines eigenen Mitarbeiters, welcher die Bewertung des Arbeitgebers in einem Internet-Blog zum Inhalt hat, stellt dann eine unlautere Handlung dar, wenn nicht kenntlich gemacht wird, ob es sich um eine rein private oder beruflich veranlasste Lobhudelei handelt.

Denn unlauter nach § 4 Nr. 3 UWG handelt der, der sich dem Anschein nach privat äußert, in Wirklichkeit aber für seinen Arbeitgeber werben möchte.
Diese Handlung wird dem Arbeitgeber zugerechnet, sollte der werbliche Charakter des Blogeintrages verschleiert werden und ist anzunehmen, wenn der Mitarbeiter seine Eigenschaft als eben dieser verbirgt und dementsprechend den Eindruck vermittelt, er handele als Privatperson. Dass ein Mitarbeiter einen solchen werbenden Eintrag von seinem Arbeitsplatz aus schreibt, um als Privatperson zu handeln, widerspricht laut

LG HH jeglicher Lebenserfahrung.

Hierbei ist auch eine entsprechende Beauftragung oder Ermächtigung nicht von Belang, da der Unterlassungsanspruch sowie die Zurechnung des Verstoßes nach § 8 II UWG verschuldensunabhängig sind.

TIPP

Arbeitgeber sollte zur Vermeidung solcher Rechtsstreitigkeiten social media policies einführen und über die Grenzen der Lobhudelei aufklären!

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