Diese Frage beantwortet der kostenlose Leitfaden des Landesbeauftragen für den Datenschutz Baden-Württemberg!
Maßgebliche Regelung zur Videoüberwachung im BDSG ist der § 6b.
Bei Verstößen gegen § 6b BDSG können u.a. Unterlassungsansprüche geltend machen und diese vor den Zivil bzw. im Arbeitsverhältnis vor den Arbeitsgerichten geahndet werden.
Beachtenswert und für die Praxis tauglich ist auch die Checkliste am Ende des Leitfadens, die ein Datenschutzbeauftragter bei der Bewertung einer Videoüberwachung hinzuziehen kann und die Behandlung und Bewertung von besonderen Fallkostellationen, wie
- Kameraattrappen und unzutreffende Hinweise auf Videoüberwachung Webcams
- Videoüberwachung durch Nachbarn oder Vermieter
- Videoüberwachung in Gaststätten
- Videoüberwachung von Arbeitnehmern