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Verjährung beachtet? Achtung bei Berufung nach dem einstweiligen Verfügungsverfahren im Wettbewerbsrecht!

von Carola Sieling und Bianca Schillmöller

Bei Wettbewerbsverstößen eines Mitbewerbers ist es meist erst einmal wichtig, durchzusetzen, dass der Wettbewerbsverstoß abgestellt und der faire Wettbewerb wieder hergestellt wird. Dies erreicht man – bei Missachtung der Abmahnung durch den Mittbewerber – in eiligen Fällen – am besten durch ein schnelles einstweiliges Verfügungsverfahren. Sofern aber gegen die Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren Widerspruch eingelegt wird – es zu einem Urteil des Gerichts kommt und dagegen eine Berufung eingelegt wird, kann es schon einmal zu einer insgesamt längeren Verfahrensdauer kommen. Hier sollte man die Verjährungszeiten im Blick haben!

So auch in unserem zugrundeliegenden Fall, in dem unser Mandant abgemahnt wurde und wir für unseren Mandanten die Berufung gegen das letztendlich im einstweiligen Verfügungsverfahren ergangene Urteil eingelegt haben. Die Urteilsgründe selber wurden jedoch erst fünf Monate nach dem Urteil zugestellt. Das Berufungsverfahren zog sich weiter hin und letztendlich nahm die Gegenseite ihren Verfügungsantrag nach Hinweis des Gerichts zurück. Der Unterlassungsanspruch der Gegenseite wurde im Verfügungsverfahren also nicht durchgesetzt. Es waren bis zum Hinweis und der Rücknahme weitere sechs Monate vergangen.

Nun hatte die Gegenseite zwischenzeitig kein Hauptsacheverfahren eingeleitet und seit der Abmahnung waren schon allein durch das gerichtliche Verfügungsverfahren mehr als 11 Monate vergangen.

Zur Erinnerung: im Wettbewerbsrecht verjähren die Ansprüche gemäß § 11 UWG in sechs Monaten – wie auch in diesem Fall.

Uns wurde zwar für unseren Mandanten noch eine Hauptsacheklage über die Unterlassungsansprüche zugestellt, über die wir noch streiten dürfen – wir konnten unserem Mandanten aber die freudige Nachricht mitteilen, dass etwaige Ansprüche auf Schadensersatz und Auskunft aus der Abmahnung gegen ihn aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Verjährung nicht mehr durchgesetzt werden können, denn einzig und allein der Unterlassungsanspruch wurde durch das gerichtliche Verfügungsverfahren in seiner Verjährung gehemmt.

Fazit

Zwar hat der BGH in seiner Rechtsprechung schon mehrfach darauf hingewiesen, dass ein paralleles Hauptsacheverfahren zu einem einstweiligen Verfügungsverfahren rechtsmissbräuchlich sein kann (BGH v. 06.04.2000, I ZR 76/98 „Missbräuchliche Mehrfachverfolgung”; BGH v. 06.04.2000, I ZR 67/98 „Neu in Bielefeld I”; BGH v. 24.5.2000, I ZR 222/97 „Falsche Herstellerpreisempfehlung”), allerdings erfolgte dies ohne Blick auf eine drohende Verjährung. Das OLG Köln entschied hierzu, dass ein Hauptsacheverfahren unter dieser Interessenlage der drohenden Verjährung auch früher begonnen werden dürfe und der Unterlassungsanspruch zusammen mit den Annexansprüchen über Schadensersatz und Auskunft ohne Missbrauchsvorwurf geltend gemacht werden darf (OLG Köln, Beschluss v. 09.02.2009, Az. 6 W 4/09).

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