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Filesharing – teilweise Verjährung wegen unzureichender Aufschlüsselung der Kosten

von Ines Dittmar und Carola Sieling

In Filesharing-Angelegenheiten wird mitunter gern mit unterschiedlichen und mit wechselnden nicht nachvollziehbaren Zahlen jongliert. Manchmal werden die Forderungen – auch mehrfach- verkauft oder an ein Inkassobüro abgegeben. Die Zahlen werden dann noch einmal kräftig durchgewürfelt und auf wundersame Weise erhöht – diese Taktik ist zu Gunsten des Abgemahnten vor dem AG Bielefeld nicht aufgegangen.

Fazit

Im Mahnbescheid müssen nämlich sämtliche Forderungen ausreichend, d.h. nachvollziehbar aufgeschlüsselt sein, andernfalls droht die Verjährung. Es reicht eben nicht aus, wenn gleichartige Forderungen in einer Summe zusammenfasst werden. So entschied das AG Bielefeld in seinem Urteil vom 10.02.2017 (Az.: 42 C 78/16). Lediglich der Lizenzschaden wurde zugesprochen.

Aufschlüsselung des Schadenersatzes auch schon im Mahnbescheid erforderlich

In dem vom AG Bielefeld zu entscheidenden Fall hatte unsere Mandantschaft eine Abmahnung wegen Filesharings im Jahr 2012 erhalten. Es wurde ein pauschaler Betrag in Höhe von 800,- für die Abgeltung des Lizenzschadens und der Rechtsanwaltsgebühren gefordert, ohne, dass dieser Betrag weiter aufgeschlüsselt wurde. In dem im Jahr 2015 beantragten Mahnbescheid fanden sich unter Bezug auf die Abmahnung zwei Beträge. Zum einen ein Betrag in Höhe von 400 € als Lizenzschaden und zum anderen ein Betrag in Höhe von 855,80 € als Schadensersatz.

Im Rahmen der Klage schlüsselte die Klägerin den Anspruch in Höhe von 855,80 € dahingehend weiter auf, dass 100 € auf Ermittlungskosten entfallen, die verbleibenden 755,80 € wurde als Rechtsanwaltskosten geltend gemacht.

Das AG Bielefeld gab den richterlichen Hinweis, dass die Ermittlungskosten wohl verjährt sein dürften, da diese in dem Mahnbescheid nicht ausreichend aufgeschlüsselt worden waren. Auf unseren Einwand hin, dass dasselbe dann auch für die Rechtsanwaltsgebühren gelte, entschied das AG Bielefeld dann entsprechend und urteilte, dass über den Lizenzschaden hinausgehende Forderung insgesamt verjährt ist.

Es führte aus:

„Der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ist verjährt. Wie oben dargestellt gilt im Urheberrecht nach § 102 Abs. 1 UrhG i.V.m. § 195 BGB die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren.
Die Verjährung des Schadensersatzanspruches wurde gem. §§ 195, 199 Abs. 1 BGB mit Schluss des Jahres 2012 in Gang gesetzt und endete damit am 31.12.2015. Auf die Abmahnkosten ist §§ 102 S. 2 UrhG, 852 BGB nicht anzuwenden (vg. BGH Urteil vom 12.05.2016 Akz: I ZR 48/15).
Die Verjährung ist auch nicht durch Zustellung des Mahnbescheids am 30.12.2015 gehemmt worden. Einer Hemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB steht entgegen, dass der Mahnbescheid mangels ausreichender Individualisierung des Anspruchs auf Abmahnkosten keine Hemmung der Verjährung herbeiführen konnten. Die Hemmung der Verjährung setzt voraus, dass der geltend gemachte Anspruch im Mahnbescheid i.S.d. § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO hinreichend bezeichnet ist. Die einzelnen geltend gemachten Ansprüche müssen abgrenzbar und unterscheidbar sein. (…)
Zwar trennte die Klägerin in ihrem Mahnantrag zwischen Schadensersatz und Aufwendungsersatz, allerdings wird aus der Anspruchsbegründungsschrift vom 11.04.2016 deutlich, dass mit der Position Aufwendungsersatz 100,00 EUR Ermittlungskosten und 755,80 EUR Abmahnkosten geltend gemacht werden. Dies ergibt sich aus dem Mahnbescheidsantrag nicht.
Zwar wird im Mahnbescheidsantrag auf die Abmahnung vom 08.03.2012 Bezug genommen, allerdings ergibt sich aus dem Abmahnschreiben nicht, welche Ansprüche die Klägerin geltend macht.
Die im Mahnverfahren geltend gemachten Ansprüche lassen sich nicht mit dem Abmahnschreiben in Einklang bringen. (…).“

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