von Anne-Kathrin Philipp und Carola Sieling
Das Urteil
Die Klägerin macht gegenüber den Beklagten Schadensersatzansprüche und Abmahnkosten wegen des behaupteten Anbietens eines Filmwerkes in 2010 geltend.
Bei den Beklagten handelt es sich hierbei um ein Ehepaar, welche als Gesamtschuldner zu Lizenzschaden und Rechtsanwaltsgebühren verurteilt werden sollte.
Die Klage wurde vom AG Bielefeld (Urteil vom 08.01.2015, 42 C 481/14) jedoch abgewiesen.
Dies wurde wie folgt begründet:
Zunächst verwies der Richter wieder darauf, dass die Annahme einer tatsächlichen Vermutung, wonach die Anschlussinhaber für die Rechtsverletzung verantwortlich seien, welcher der IP-Adresse zugeordnet werden kann, bereits grundsätzliche Bedenken bestehen, wenn in Haushalten mehrere Personen selbstständig und unabhängig Zugang zum Internet haben.
Gerade innerhalb der Familie – so das AG Bielefeld – kann von dem Anschlussinhaber nicht verlangt werden, diese zu überwachen.
Eine Haftung als Störer aus § 97 Abs. 1 Urhebergesetz komme ebenfalls nicht in Betracht, da die Beklagten nicht Störer seien. Nur der Umstand, dass das behauptete Filesharing über den Internetanschluss der Beklagten durchgeführt worden sei, führe nicht zu einer Haftung der Beklagten als Störer.
Es müsse vielmehr eine Verletzung von Prüfpflichten gegeben sein.
Allerdings lag hier kein besonderer Anlass vor, die Internetnutzung volljähriger Mitbenutzer, wie vorliegend durch den anderen Anschlussinhaber, auf mögliche Urheberrechtsverletzungen zu überwachen.
Zudem sei, auch hier, die geltend gemachte Forderung verjährt.
Die dreijährige Verjährungsfrist sei mit Ablauf des Jahres 2013 abgelaufen. Die eingegangene Anspruchsbegründung vom 24.09.2014 konnte die Verjährung nicht mehr unterbrechen.
Besonders interessant in diesem Fall:
Die Verjährung wurde nicht durch den am 30.12. beantragten Mahnbescheid gehemmt. Eine Zustellung des Mahnbescheides hemme die Verjährung nur, wenn der geltend gemachte Anspruch im Antrag in einer den Anforderungen des § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO entsprechenden Weise hinreichend individualisiert worden sei.
Der Anspruch müsse durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so zu unterscheiden und abgegrenzt werden, dass er Grundlage eines materiell rechtsfähigen Vollstreckungstitel seien könne und dem Schuldner die Beurteilung ermögliche, ob er sich gegen den Anspruch zu Wehr setzen möchte. Vorliegend differenzierten die Gebühren aus dem Abmahnschreiben und die nunmehr geltend gemachten Forderungen deutlich voneinander.
Zudem sei in der Abmahnung darauf hingewiesen worden, dass, im Falle einer nicht gütlichen Einigung, ein viel höherer Anspruch von mehreren tausend Euro entstehen würde.
Die Angabe im Mahnbescheid konnte durch die Beklagten nicht aufgeschlüsselt werden, da nicht sicher gewesen sei, auf welchen konkreten Teilbetrag des insgesamt bestehenden Schadensersatzanspruches sich der Mahnbescheid nunmehr beziehen würde.
Der pauschale Vergleichsbetrag aus der Abmahnung stimmte auch nicht mit der aus dem Mahnbescheid geltend gemachten Forderung überein.
Die Verjährungsfrist laufe zudem ab Kenntnis des Verstoßes, sprich mit dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung des Verantwortlichen.
Zudem sei auch der Anspruch auf Zahlung einer Lizenzgebühr mit Ablauf des Jahres 2013 verjährt, da dieser ebenfalls einer dreijährigen Verjährungsfrist unterliege. Die Bestimmung des § 102 S.2 Urhebergesetz, § 852 BGB seien auf diese Lizenzgebühr nicht anzuwenden.
Gegen das Urteil wurde Berufung eingelegt. Es bleibt also spannend!