Aus der Pressemitteilung des BGH vom 08.01.2014 geht hervor, dass der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 8. Januar 2014 (I ZR 169/12 – BearShare) entschieden hat, dass der Inhaber eines Internetanschlusses für das Verhalten eines volljährigen Familienangehörigen nicht haftet, wenn er keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass dieser den Internetanschluss für illegales Filesharing missbraucht.
In der Pressemitteilung heisst es weiter:
“Bei der Überlassung eines Internetanschlusses an volljährige Familienangehörige ist zu berücksichtigen, dass die Überlassung durch den Anschlussinhaber auf familiärer Verbundenheit beruht und Volljährige für ihre Handlungen selbst verantwortlich sind. Im Blick auf das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Familienangehörigen und die Eigenverantwortung von Volljährigen darf der Anschlussinhaber einem volljährigen Familienangehörigen seinen Internetanschluss überlassen, ohne diesen belehren oder überwachen zu müssen; erst wenn der Anschlussinhaber – etwa aufgrund einer Abmahnung – konkreten Anlass für die Befürchtung hat, dass der volljährige Familienangehörige den Internetanschluss für Rechtsverletzungen missbraucht, hat er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.”
Fazit
Aus unserer Sicht ist das Urteil eine sachgerechte Bewertung von Haftungsrisiken des Anschlussinhabers, jedoch muss man dabei bedenken, dass der unmittelbare Urheberrechtsverletzer in die Haftung genommen werden kann und wird, es sei denn der Verstoß ist bereits verjährt.