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Vorzeitiger Abbruch einer eBay-Auktion nicht ohne Weiteres möglich

von Anne-Kathrin Philipp und Carola Sieling

Der BGH hat in seinem Urteil (vom 10.12.2014 – VIII ZR 90/14 ) entschieden, unter welchen Voraussetzungen ein Anbieter eine eBay-Auktion vorzeitig beenden darf, wenn sie noch länger als 12 Stunden andauert.

Was war geschehen?

Der Beklagte bot ein Stromaggregat zu einem Startpreis von 1 € an. Als der Kläger ein Angebot zu 1 € abgab und gleichzeitig Höchstbietender war, brach er das Angebot ab. Der Kläger begehrt Schadensersatz in Höhe des Wertes des Stromaggregats (8.500 €), da der Beklagte dieses mittlerweile anderweitig veräußert hatte.

Der Beklagte war der Ansicht, er habe aufgrund der eBay-AGB die Auktion ohne besondere Rechtfertigung abbrechen dürfen, da sie noch länger als 12 Stunden angedauert hätte.

In den eBay-AGB hieß es:

“§ 9 Nr. 11: Anbieter, die ein verbindliches Angebot auf der eBay-Website einstellen, dürfen nur dann Gebote streichen und das Angebot zurückziehen, wenn sie gesetzlich dazu berechtigt sind. Weitere Informationen. […]
§ 10 Nr. 1 Satz 5: Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter kommt zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande, es sei denn, der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegende Geboten zu streichen.”

Der Button “Weitere Informationen” in § 9 Nr. 11 führte aus:

“Wie beende ich mein Angebot vorzeitig?
Wenn Sie einen Artikel auf der eBay-Website einstellen, geben Sie grundsätzlich ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrags über diesen Artikel ab und sind für die Angebotsdauer dieses Angebots gebunden. Es kann jedoch vorkommen, dass Sie ein Angebot vorzeitig beenden müssen, zum Beispiel, wenn Sie feststellen, dass Sie sich beim Einstellen des Artikels geirrt haben oder der zu verkaufende Artikel während der Angebotsdauer ohne Ihr Verschulden beschädigt wird oder verloren geht.
Vor dem Beenden eines Angebots gilt:
Vergewissern Sie sich, dass Ihr Grund für das Beenden des Angebots gültig ist. […]”

“Angebot läuft noch länger als 12 Stunden
Wenn das Angebot noch 12 Stunden oder länger läuft, können Sie es ohne Einschränkungen vorzeitig beenden. Wenn zum Zeitpunkt der Beendung des Angebots Gebote für den Artikel vorliegen, werden Sie gefragt, ob Sie die Gebote streichen oder den Artikel an den Höchstbietenden verkaufen möchten. […]”

Das Landgericht hat die Klage zunächst abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Klägers den Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 8.500 € verurteilt. Die zugelassene Revision hatte keinen Erfolg.
Der Bundesgerichtshof hat den Schadensersatzanspruch nach dem Motto “pacta sunt servanda” bestätigt. Es sei ein Kaufvertrag über das Stromaggregat zum Preis von 1 € zustande gekommen.

Eine Angebotsrücknahme sei nur unter dem Vorbehalt der § 9 Nr. 11, § 10 Nr. 1 Satz 5 der eBay-AGB berechtigt. Es lag jedoch keiner der dort genannten Gründe vor, wie etwa Verlust oder Beschädigung der Sache oder ein Irrtum beim Einstellen. Das Angebot war nicht unverbindlich.
Die “Weiteren Informationen” im Anschluss an § 9 Nr.11 eBay-AGB seien lediglich Ergänzungen zu der praktischen Durchführung einer Rücknahme und hieraus lasse sich nicht herleiten, dass ein Angebot ohne einen dazu berechtigenden Grund zurückgenommen werden dürfe, auch wenn die Auktion noch länger als 12 Stunden laufe. Die Bindung an das Angebot sollen sie dagegen nicht einschränken.

Haben Sie Fragen als Anbieter oder Käufer einer eBay-Auktion? Wir helfen Ihnen gern!

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