von Bianca Schillmöller und Carola Sieling
Was war geschehen?
Der Beklagte handelt u.a. bei eBay mit Haushaltswaren. Er kommt all seinen Informationspflichten nach und stellt unter seinem Händleraccount die korrekte Widerrufsbelehrung für seine Auktionen ein, die dann auch bei den jeweiligen Einzelauktionen angezeigt wird. Ebenfalls wird die Widerrufsbelehrung sodann auch durch die automatische Bestätigungs-E-Mail nach Auktionsende an den jeweiligen Käufer mit übersandt. Alles soweit gut und schön.
Nun kam es jedoch zu einem Verkauf eines Wasserkochers auf der Plattform im Dezember 2013. Der Käufer war nach der Lieferung Anfang Februar 2014 mit dem Produkt nicht ganz einverstanden und machte diverse Mängel geltend und nahm letztendlich die Garantie des Herstellers – also nicht den Verkäufer – in Anspruch. Der Wasserkocher wurde durch den Hersteller zweimal ohne weitere Prüfung ausgetauscht.
Das genügte dem Käufer nicht und er begehrte in einer E-Mail am 03.04.2014 an unseren Mandanten die Rückabwicklung des Kaufvertrages.
Es kam zu einem Klageverfahren im September 2014, in dem der Käufer seine E-Mail auch als Widerruf auslegte und mitteilte, dass er keine Widerrufsbelehrung in Textform erhalten habe und somit unser Mandant nicht ausreichend über das Widerrufsrecht aufgeklärt habe. Die Widerrufsfrist – 1 Monat bzw. 2 Wochen nach Lieferung gemäß den damaligen Regelungen – habe nach seiner Meinung somit gar nicht zu laufen begonnen. Die Beweislast der ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung liegt bei dem Verkäufer.
Der Beklagte hatte – wie wahrscheinlich eine Vielzahl der ebay-Händler – die automatische Bestätigungs-E-Mail mit der Widerrufsbelehrung, die an den Käufer ging, nicht gespeichert bzw. konnte diese auch nicht in seinem ebay-Account finden. Auch die Auktion selber war nach diesem Zeitraum nicht mehr zugänglich.
Auch eine Nachfrage bei eBay ergab nur Folgendes: „[…] speichern wir die E-Mails in unserem System nicht ab. Grundsätzlich versenden wir jedoch die E-Mail mit der Widerrufsbelehrung an die Käufer. […]“
Die Entscheidung
Das AG Bochum entschied im schriftlichen Verfahren in seinem Urteil vom 13.01.15, Az. 66 C 135/14, dass der Käufer den Kaufvertrag wirksam widerrufen konnte. Die Widerrufsfrist habe aufgrund des fehlenden Nachweises der in Textform übersandten Widerrufsbelehrung an den Käufer nicht zu laufen begonnen. Auf die behauptete sekundäre Darlegungslast war das Gericht nicht eingegangen.
Das Gericht sah es auch als nicht relevant an, ob es sich bei der Rückgabe um das ursprüngliche übersandte Gerät oder das Austauschgerät des Herstellers handelte.
Fazit
Um als Händler der Nachweispflicht einer ordnungsgemäßen Belehrung nach kommen zu können, muss der Verkäufer grundsätzlich und im Zweifel konkret darlegen können, dass für jeden einzelnen Verkauf die Belehrung vorlag und in Textform nach Vertragsschluss dem Käufer übersandt wurde. Da die Angebote auf der Plattform eBay jedoch gelöscht werden und auch von ebay die automatischen Bestätigungs-E-Mails, die die Widerrufsbelehrung noch einmal in Textform enthalten, nicht gespeichert werden, muss jedem Händler geraten werden seine Auktionen und Kaufabwicklungen mindestens für einen Zeitraum von 1 Jahr zu speichern.
Ansonsten läuft er Gefahr, dass die Widerrufsfrist nicht den nach jetzigen Rechtsstand gesetzlichen zwei Wochen entspricht, sondern auf ein Jahr verlängert wird!
Das Urteil war wegen des niedrigen Streitwertes (< 600 EUR) nicht berufungsfähig.