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Ebay-Auktion vorzeitig abgebrochen – was nun?

von Carola Sieling und Bianca Schillmöller

Der BGH hat mit Urteil vom 12.11.2014 (Az. VIII ZR 42/14) den Anbieter einer ebay-Auktion nach vorzeitigem Abbruch zur Zahlung von Schadenersatz verurteilt.(siehe Pressemitteilung)

Wer kennt das nicht – man stöbert bei ebay und hofft auf das sagenumwobene Super – Schnäppchen… Aber ist ein Kauf per ebay-Auktion überhaupt wirksam, wenn der tatsächliche Wert der Kaufsache dem ebay-Preis in extremer Weise übersteigt?
Ein Verkäufer bot auf der ebay-Plattform seinen Gebrauchtwagen zum Kauf an. Den Mindestpreis der Auktion setzte er dabei auf 1 €. Es fand sich auch ein Bieter, der kurz nach dem Start ein Gebot von 1 € abgab und seine Preisobergrenze bei ebay auf 555,55 € setzte.
Der Verkäufer brach einige Stunden später die Auktion ab und teilte dem Bieter mit, dass er außerhalb der Auktion einen anderen Käufer gefunden habe, der bereit sei 4.200 € zu zahlen.
Beide Parteien fanden sich letztendlich vor Gericht wieder, wo der Bieter einen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung des Vertrages klageweise geltend machte. Der Pkw habe nach seiner Meinung einen Wert von 5.250,00 €, so dass sein Schaden bei 5.249 € läge.
Der Klage wurde stattgegeben, die Berufung war ohne Erfolg und der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs tat im Urteil vom 12.11.2014 (Az. VIII ZR 42/14) seine Meinung zum Fall kund: derartige Schnäppchen bei ebay sind möglich und nicht sittenwidrig.

„Bei einer Internetauktion rechtfertigt ein grobes Missverhältnis zwischen dem Maximalgebot des Käufers und dem Wert des Versteigerungsobjekts nicht ohne Weiteres den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Bieters im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB. Es macht gerade den Reiz einer Internetauktion aus, den Auktionsgegenstand zu einem “Schnäppchenpreis” zu erwerben, während umgekehrt der Veräußerer die Chance wahrnimmt, einen für ihn vorteilhaften Preis im Wege des Überbietens zu erzielen. Besondere Umstände, aus denen auf eine verwerfliche Gesinnung des Klägers geschlossen werden könnte, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.
Auch die Wertung des Berufungsgerichts, dass der Beklagte dem Kläger nicht den Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen halten könne, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dass das Fahrzeug letztlich zu einem Preis von 1 € verkauft worden ist, beruht auf den freien Entscheidungen des Beklagten, der das Risiko eines für ihn ungünstigen Auktionsverlaufs durch die Wahl eines niedrigen Startpreises ohne Festsetzung eines Mindestgebots eingegangen ist und durch den nicht gerechtfertigten Abbruch der Auktion die Ursache dafür gesetzt hat, dass sich das Risiko verwirklicht.“ (Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 12.11.2014 zum Urteil v. 12.11.2014, Az. VIII ZR 42/14)

Fazit

Auch andere Gerichte, wie z.B. das OLG Köln (schon 2006, Urt. v. 08.12.2006, Az. 19 U 109/06) haben entschieden, dass Verträge bei ebay grundsätzlich einzuhalten sind. Aber sofern das OLG Koblenz noch im Jahr 2009 den Porsche bei ebay für 5,50 € versagt hat (Beschluss vom 03.06.2009, Az.: 5 U 429/09) und auf die Rechtsmissbräuchlichkeit am Festhalten derartiger abgebrochener Auktionen abgestellt hat, so bestätigt der BGH jetzt die grundsätzliche Möglichkeit dieser Schnäppchen.

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