von Carola Sieling und Bianca Schillmöller
Sie kennen das sicherlich. Sie haben Ihre Leistung erbracht und wollen Ihren Kunden nunmehr zur Kasse bitten. Dieser hat jedoch alle Zeit der Welt und reagiert auf Ihre Mahnungen nicht. Der Gesetzgeber hat reagiert. Das Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug hat sich von Vielen unbemerkt am 29.07.2014 in das Bürgerliche Gesetzbuch geschlichen und mitunter den § 288 BGB stark erneuert. Seit Ende Juli 2014 gelten neue Regelungen zum Zahlungsverzug auf Initiative der Zahlungsverzugsrichtlinie der EU.
Das sollten Sie wissen!
- Die neuen Regelungen gelten nur im Zahlungsverkehr zwischen Unternehmen (das bedeutet, dass Forderungen gegen private Verbraucher hiervon nicht betroffen sind).
- Die Frist zur Zahlung zwischen Unternehmen der Privatwirtschaft darf maximal 60 Tage nach Vereinbarung betragen. Eine abweichende Vereinbarung ist nur möglich, wenn sie ausdrücklich getroffen wurde und nicht grob unwillig ist.
- Ist der Schuldner ein öffentlicher Auftraggeber, darf eine vereinbarte Zahlungsfrist von 30 Tagen nicht überschritten werden. Eine abweichende Absprache ist nur dann wirksam, wenn sie ausdrücklich getroffen wurde und sachlich gerechtfertigt ist, allerdings liegt die Höchstgrenze hier bei 60 Tagen.
- Die gesetzlichen Verzugszinsen betragen 9 Prozentpunkte (bisher 8 Prozentpunkte) über dem Basiszinssatz (der Basiszinssatz bis zum 31.12.2014 beträgt derzeit -0,73 %). Die Verzugszinsen gegenüber Verbrauchern bleiben jedoch bei fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Natürlich können trotzdem weiterhin nach § 288 III BGB höhere Zinsen aus einem anderen Rechtsgrund verlangt werden.
- Der Gläubiger kann, wenn sich der Schuldner in Verzug befindet, pauschal 40,00 € ersetzt verlangen, unabhängig davon, ob diese Kosten tatsächlich entstanden sind oder nicht. Sind Kosten in Höhe von mehr als 40,00 € entstanden, können auch diese selbstverständlich im Rahmen des Verzugs als Verzugsschaden geltend gemacht werden.
Was müssen Sie tun?
Die Neuerungen fallen zum Vorteil der Gläubiger aus und insbesondere die nun deutlich geregelte Mahnpauschale dient der Erleichterung der Erstattung des eigenen Mahnaufwandes. Beachten Sie trotzdem, welche Vereinbarungen mit Ihren Kunden oder auch Auftraggebern getroffen wurden und ob die neue gesetzliche Lage berücksichtigt wurde.
Sofern Sie Fragen zur Forderungseinziehung oder zu vertraglichen Klauseln haben, die den Zahlungsverkehr betreffen, helfen wir Ihnen gern weiter.